Dr. Thomas Krämer (LVR-Archivberatungs- und Fortbildungszentrum) / Alexandra Zilles (LVR Köln): Urheberrecht als archivische Herausforderung. Zum Umgang mit den rechtlichen und technischen Dynamiken

Für Archive ist der Umgang mit urheberrechtlichen Fragestellungen häufig mit Unsicherheiten behaftet. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex, befinden sich in ständiger Fortentwicklung und sind für den juristischen Laien nicht immer auf Anhieb nachvollziehbar. ⇒ Urheberrechtsgesetz

Im Rahmen des Vortrags wird praxisorientiert durch die Grundzüge einer urheberrechtlichen Prüfung geführt und ein besonderes Augenmerk auf die Herausforderungen gelegt, die mit dem fortschreitenden technischen Wandel und der rechtlichen Weiterentwicklung verbunden sind. Dabei soll u. a. gezeigt werden, dass sich das Urheberrecht auf viele Kernbereiche der archivischen Alltagsarbeit auswirkt und allein schon aus diesem Grund nicht vernachlässigt werden darf.

Nicht zuletzt wird der Versuch unternommen, erste Hinweise für den praktischen Umgang mit urheberrechtlichen Fragestellungen zu geben.

Frau Zilles stellt in ihrem Vortragsteil die Grundgedanken des Urheberrechts vor: Die Grundgedanken sind das Schöpferprinzip (persönlich), der Beteiligungsgrundsatz (finanziell) und die Zweckübertragungslehre (vertraglich). Bei den Voraussetzungen der Nutzung eines Werkes müssen folgende vier Fragen beantwortet werden: Liegt ein Werk vor? Ist es gemeinfrei, wurde eine Lizenz zur Nutzung eingeräumt oder greift eventuell eine Schrankenreglung. Nach diesen vier Fragen ist der weitere Vortragsteil gegliedert:

  1. Werk: nach dem Urhebergesetz eine „persönliche geistige Schöpfung“, hier greifen die bekannten Kriterien bei Lichtbildwerken.
  2. Gemeinfrei? Die Schutzfrist endet 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers.
  3. Lizenz eingeräumt? Ein Vertrag über Nutzungs- und Verwertungsrechte sollte wegen des Beweiszwecks schriftlich abgefasst sein. Vom Zeitpunkt der Abfassung des Vertrags greift die Regel von „unbekannten Nutzungsarten“, also von Nutzungsarten, die sich durch den technischen Fortschritt als erst nachträglich entwickelt haben, wie z.B. ab 1995 das Internet oder die sich bei einem Vertragsabschluss 2017 künftig neu entwickeln werden. Nach dem Urhebergesetz neue Fassung von 2008 muss ein Vertrag schriftlich ein Widerspruchsrecht und eine angemessene Vergütung für den Urheber enthalten.
  4. Eine Schrankenregelung nach UrhG ab § 44a) greift eventuell, wenn eine Nutzung nicht zulässig ist. Dies ist eine gesetzliche Privilegierung für bestimmte Arten der Nutzung (u.a. öffentliche Sicherheit, für Behinderte, für Schul- und Kirchengebrauch, öffentliche Zugänglichmachung von Forschung in öffentlichen Einrichtungen). Diese Regelung ist unübersichtlich und schwer nachvollziehbar.

Herr Dr. Krämer geht in seinem Vortragsteil auf die rechtlichen Aspekte für die Archivarbeit ein. Die Recherchen zu Nutzungsrechten älterer Verträge und gezielter Nacherwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten sind äußerst zeitaufwendig, daher ist deren sorgfältige Dokumentation im Archiv wichtig.

– Im Rahmen der Überlieferungsbildung müssen die Standardverträge ständig aktualisiert werden). Bei abgabepflichtigen Stellen müssen die dort erworbenen Rechte dokumentiert werden.
– Bei der archivischen Erschließung muss der Fotograf und die Verwertungsrechte eingetragen werden.
– Die Mitarbeiter und die Archivnutzer sollten sensibilisiert werden.
– Grundsätzlich ist die Vernetzung mit anderen Kultureinrichtungen zwecks Erfahrungsaustausch sinnvoll. LVR-intern geschieht dies im Kulturdezernat und mit dem Rechtsamt (hier das Stichwort rechtliches Risikomanagement).

Zu berücksichtigen ist generell die rechtliche Dynamik. So trat am 30.6.2017 ein Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft für 5 Jahre in Kraft: Urheberechts-Wissensgesellschaftsgesetz.

Fazit: Das Urheberrecht ist für Archive nicht vorteilhaft, da lange Schutzfristen nicht die Werknutzung fördern. Negative Seiten sind bei Verstößen Abmahnungen und Imageschaden für das Archiv, allerdings ist eine vollständige Rechtssicherheit kaum möglich. Daher ist der Erfahrungsaustausch umso wichtiger. Es soll ein archivischer Leitfaden zu diesem Thema für Archivmitarbeiter auf der Homepage des Archivs des LVR eingestellt werden.

Abstract zum Vortrag von Dr. Thomas Krämer und Alexandra Zilles: Urheberrecht als archivische Herausforderung. Zum Umgang mit den rechtlichen und technischen Dynamiken

Dr. Thomas Krämer und Alexandra Zilles nähern sich in Ihrem Vortrag den Auswirkungen des Urheberechts auf den archivische Alltag und geben Hinweise für die Praxis.

Für Archive ist der Umgang mit urheberrechtlichen Fragestellungen häufig mit Unsicherheiten behaftet. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex, befinden sich in ständiger Fortentwicklung und sind für den juristischen Laien nicht immer auf Anhieb nachvollziehbar.

Im Rahmen des Vortrags wird praxisorientiert durch die Grundzüge einer urheberrechtlichen Prüfung geführt und ein besonderes Augenmerk auf die Herausforderungen gelegt, die mit dem fortschreitenden technischen Wandel und der rechtlichen Weiterentwicklung verbunden sind. Dabei soll u. a. gezeigt werden, dass sich das Urheberrecht auf viele Kernbereiche der archivischen Alltagsarbeit auswirkt und allein schon aus diesem Grund nicht vernachlässigt werden darf.

Nicht zuletzt wird der Versuch unternommen, erste Hinweise für den praktischen Umgang mit urheberrechtlichen Fragestellungen zu geben.

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Kurzvita von Dr. Thomas Krämer

  • Studium der Fächer Mittelalterliche Geschichte, Neuere Geschichte und Politikwissenschaft in Saarbrücken und Berlin
  • Promotion an der FU Berlin im Fach Mittelalterliche Geschichte
  • 2010–2012: Referendariat für den höheren Archivdienst im LAV NRW, Abt. OWL und Archivschule Marburg
  • 2012–2013: Wissenschaftlicher Archivar in der Abt. Rheinland des LAV NRW, Dezernat R 3 (Mittel- und Unterbehörden in den Regierungsbe-zirken Aachen, Düsseldorf und Köln ab 1815)
  • Seit Februar 2013 wissenschaftlicher Archivar im Archiv des Landschaftsverbandes Rheinland, u. a. zuständig für Aufbau und Betrieb eines digitalen Archivs sowie Pflege der Webauftritte
  • Mitglied im BKK UAK Überlieferungsbildung, VdA-AK Archivische Bewertung, im AK Fachliches des DA NRW und verschiedenen UAKs

Kurzvita von Alexandra Zilles

  • Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und dem anschließenden Referendariat in Köln zunächst als Rechtsanwältin tätig
  • Seit Juni 2016 Tätigkeit für den Landschaftsverband Rheinland
  • Hier erarbeitete sie im Rahmen des Trainee-Programmes des LVR einen Leitfaden zum Thema „Urheberrecht in Archiven und anderen Kultureinrichtungen“.

Abstract zum Vortrag von Dr. Mark Alexander Steinert: Stand von Wissenschaft und Technik. Faktische Verrechtlichung von DIN- (oder ISO-) Normen im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Gerichts

Im Bereich der Bestandserhaltung und Sicherung von Archivgut spielen Normen eine große Rolle. Dr. Mark Alexander Steinert untersucht, wie bindend diese Normen sind und ob ihre Missachtung rechtliche Konsequenzen haben könnte.

Archivare stellen immer wieder fest, dass ihr Arbeitsgebiet und ihre Aufgaben in den vergangenen Jahren zunehmend „verrechtlicht“ werden. Gesetze zum Urheberrecht, zum Datenschutz, zum Umgang mit „Informationen“ werden neben den Archivgesetzen immer stärker als „archivrelevantes Recht“ wahrgenommen. Die gefühlte Gefahr eines Rechtsverstoßes im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nimmt zu.

Eine besondere Rolle kommt in den Archiven daneben den „Normen“ zu, seien es DIN-Normen, seien es ISO-Normen. Sie legen Standards für die verschiedensten archivischen Tätigkeitsbereiche fest. Und immer wieder kommen sie zur Anwendung: Im Zuge von Ausschreibungen werden sie in Leistungsbeschreibungen aufgenommen und somit zum Maßstab für die erwartete Qualität der gewünschten Leistung oder des gewünschten Produkts.

In dem Beitrag soll vor allem der Frage nachgegangen werden, inwieweit Normen bei der Erteilung und Abnahme von Aufträgen zu beachten sind: Muss eine Norm in eine Leistungsbeschreibung einbezogen werden? Unter welchen Voraussetzungen müssen Normen von Dienstleistern beachtet werden? Ist eine Leistung, ein Produkt, das nicht den Standards einer Norm entspricht, automatisch als mangelhaft einzustufen?

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Kurzvita von Dr. Mark Alexander Steinert

  • 1991 in Bonn und Freiburg Studium der Rechtswissenschaften und Geschichte
  • 1996 Erste juristische Staatsprüfung
  • 1996–1999 Promotion über ein rechtsgeschichtliches Thema („Alternative Sukzession im Hochstift Osnabrück“ – über die Auswirkungen des Westfälischen Friedens auf die Osnabrücker Verfassung)
  • 1999 Magister Artium in Neuerer und Neuester Geschichte, Alter Ge-schichte und Rechtswissenschaften
  • 2000–2002 Juristischer Vorbereitungsdienst in Köln und Rom
  • 2002 Zweite juristische Staatsprüfung
  • 2002–2004 Archivreferendariat in Sachsen, Hauptstaatsarchiv Dresden und an der Archivschule Marburg
  • 2004 Archivarische Staatsprüfung in Marburg
  • 2004–2005 Tätigkeit im Staatsarchiv Marburg
  • 2005–2006 Erschließung von Archivalien des Reichskammergerichts im Rahmen eines DFG-Projekts im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz in Berlin und im Hauptstaatsarchiv Dresden
  • 2006 Tätigkeit im Staatsarchiv Breslau
  • 2006–2014 Leitung des Kreisarchivs Warendorf
  • 2014–2015 Leitung des Dezernats F3 („Technisches Zentrum“) des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen
  • Seit 01.03.2015 Leitung des Fachbereichs Grundsätze des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen
  • Seit 2007 regelmäßig Vorträge und Fortbildungen zu Fragen des Archiv- und Urheberrechts