Prof. Dr. Charles Jeurgens (Universität Amsterdam): Dutch appraisal and selection policy. Hotspots and the MH17-crash as an example

Am Beispiel des Abschuss der Boeing 777 von Malaysian Airlines am 17. Juni 2014 über der Ukraine erläutert der Referent die Grundlagen der Debatte um und über Überlieferungsbildung in den Niederlanden. Dabei geht er von den rechtlichen Grundlagen aus, insbesondere dem Archivgesetz (Archives Act) aus dem Jahr 1995, um die Grundzüge der archivfachlichen Debatte zu skizzieren und auf dieser Grundlage die archivischen Konsequenzen für den Umgang mit Unterlagen und Informationen zum Flugzeugabsturz zu beleuchten.

Für den Referenten besteht das Grunddilemma zeitgenössischer Überlieferungsbildung darin, dass sie grundsätzlich einer guten Kenntnis der gesellschaftlichen Entwicklung bedürfen, die moderne Gesellschaft sich aber durch eine so hohe Komplexität auszeichnet, dass es kaum möglich ist, einen solchen Überblick zu gewinnen.

1. Gesetzliche Grundlagen in den Niederlanden

Grundlage ist das Archivgesetz (Archives Act) der durch eine Rechtsverordnung (Archives decree) ausgestaltet und präzisiert wird. Mit Blick auf die Überlieferungsbildung dekretiert das Gesetz eine grundsätzliche Ablieferungspflicht, die in der Rechtsverordnung durch Verfahrensvorschriften präzisiert werden. Eine Novellierung dieser Rechtsvorschriften steht derzeit an, die u.a. mit einer Reduzierung der Ablieferungspflichten von 20 auf 10 Jahre einhergehen wird.

2. Praktische Umsetzung der Rechtsvorschriften durch die staatlichen Archive in den Niederlanden

Übernahme und Bewertung verlaufen in den Niederlanden anders als in Deutschland. Bei der Abgabe an das Archiv beginnt alles mit einer „Top Level Consultation“ zwischen abgebender Stelle, zuständigem Archiv und einer unabhängigen Stelle, die die Interessen der Bürgerinnen und Bürger repräsentiert. Unter Berücksichtigung wird eine Bewertungsentscheidung getroffen bzw. ein „retention schedules“ erarbeitet, die anschließend von übergeordneten Stellen (z.B. Ministerien) genehmigt werden müssen. Welche Kriterien hierbei angelegt werden müssen, steht in Grundzügen im Archivgesetz – methodische Vorgaben gibt es jedoch nicht. Diese entsprechen vielmehr dem jeweiligen Stand der archivwissenschaftlichen Diskussion. Von großer Bedeutung seien die PIVOT- Methode (ca. 1990er Jahre bis 2010) sowie der Zugang des „Macro Appraisal“, auf die Jeugens im Folgenden intensiver eingeht.

3. PIVOT-Methode

Die Methode sei nach Erlass der Archivgesetze 1995 entwickelt worden, mit der insbesondere auf die deutliche Verkürzung von Ablieferungsfristen reagiert worden ist (50 auf 20 Jahre). Ziel seine die Vereinfachung und zeitliche Verkürzung des Bewertungsprozesses gewesen. Der Nachteil habe jedoch darin bestanden, dass die Methode v.a. formalistisch-legalistische Kriterien die Bewertungsentscheidung präjudiziert hätten und es eine starke Zentrierung auf die staatliche Verwaltung gegeben habe. Deshalb habe um 2010 – parallel zu entsprechenden Debatten in Deutschland zwischen Befürwortern von Evidenztheorie und Dokumentationsprofilen – ein Umdenken eingesetzt. Man habe eine bessere Abdeckung der tatsächlichen gesellschaftlichen Wirklichkeit angestrebt, ohne die unbestreitbaren Vorteile von PIVOT aufzugeben.

Die Folge seien drei Instrumente entwickelt worden.

4. Neue Instrumente (systeme analysis, risk analysis, Hotspot monitor)

Man habe die Analyse von Systemen und Risiken eingeführt, um den Archivwert anhand der mit den jeweiligen Informationen verbundenen Risiken bzw. Relevanz für Gesellschaft und Verwaltung bestimmen zu können. Hinzukomme der sog. „Hotspot Monitor“ – der Versuch zeitgenössische Ereignisse rechtzeitig zu erkennen, denen eine besondere Bedeutung zukomme bzw. zukommen werden. Hier sei der Abschuss der Passagiermaschine 2014 (https://de.wikipedia.org/wiki/Malaysia-Airlines-Flug_17) ein besonders eindrucksvolles Beispiel, bei dem sich zeige, dass man bereits sehr frühzeitig, ja vorzeitig damit anfangen könne, entsprechende Informationen zu sammeln bzw. Bewertungsentscheidungen zu treffen. Hier gebe es sogar eindeutige politische Stellungnahmen, die die staatlichen Archive verpflichte, das gesamte Forschungsmaterial zu sammeln, zu erhalten und zugänglich zu machen. Diese politische Entscheidung habe sich auch auf extrem volatile, kaum archivfähige elektronische Unterlagen bezogen und die Staatsarchive vor große Herausforderungen gestellt. Eine Vielzahl von staatlichen und sonstigen Stellen sei mit dem herausragenden, tragischen Ereignis befasst gewesen.

5. Fazit und Diskussion

Zusammenfassend stellt Jeurgens fest, dass die drei neuen Instrumente – auch am Beispiel des Flugzeugabsturzes – ihre Vorteile bewiesen hätten. Sie müssten allerdings immer zusammen gedacht werden und beruhten auf der Einbeziehung von nicht archivischen „Stake holdern“ im engeren Sinn (Verwaltung, Wissenschaftler, Zivilgesellschaft). Allerdings dürfe man sich auch nichts vormachen: Auch die Beteiligung von nicht archivischen Akteuren sowie die Entwicklung von innovativen Instrumenten, mache Überlieferungsbildung nicht zu einem einfachen, standardisierbaren Verfahren. Bewertung bleibe zeitaufwendig und komplex. Insbesondere die Abstimmung und der Dialog seien nicht immer einfach.

Im Anschluss konstatiert Yvonne Bergerfurth (StA Geldern), ihr sei im Laufe des Vortrags eine (noch) größere Nähe zwischen Records Management und Archiven als in Deutschland deutlich geworden. Die Grenzen zwischen beiden Aufgaben verschwämmen und sie fragt, ob ihr Eindruck richtig sei, dass der niederländische Zugang mit einem (noch) höheren Personalaufwand als in Deutschland einhergehe. Jeurgens bejaht dies grundlegend, macht in seiner Replik aber auch deutlich, dass die Festlegung von „Hotspots“ eine Aufgabe bei der abgebenden Stelle sei. Es gebe eine andere Aufgabenverteilung zwischen Archivaren und anderen Stake holdern als in Deutschland. Überlieferungsbildung werde nicht nur im Dialog zwischen Archiven, sondern v.a. zwischen Archiven, Verwaltung und Wissenschaft betrieben.

Hr. Pilger (StA Duisburg) erkundigt sich, in welchem Verhältnis die Ermittlung von Hotspots zur „Trend analysis“ stehe – wie er sie am Vortrag z.B. mit Blick auf die Dokumentationsstrategie zur Migrationsgeschichte skizziert habe. Jeurgens antwortet, dass die Analyse von gesellschaftlichen Entwicklungen in kommunalen Archiven und Dokumentationsstellen eine große Bedeutung zukommt, nicht aber in den von ihn dargestellten staatlichen Archiven.

Bettina Joergens (LAV NRW) fragt nach den Problemen, die aus der notwendigen Kollaboration zwischen Archivaren, Verwaltung und Wissenschaftlern bzw. dem faktischen Fehlen der archivischen Bewertungshoheit resultiere.

Peter Weber (LVR-AFZ) weist auf die großen Parallelen mit dem Prinzip des Dokumentationsprofils hin. Er und Jeurgens sind sich einig, dass es sich um einen Versuch handele, Überlegungen von Hans Booms zu operationalisieren, in die Realität umzusetzen.

Josef van Elten (HAEK) stellt die Frage in den Raum, ob dieser Anspruch nicht mit einer massiven Überlastung der Archive einhergehe.

Podiumsdiskussion: Verrechtlichung in Archiven – Konsequenzen für Aufgabenprofil, Berufspraxis, Aus- und Fortbildung

Hr. Rehm sieht das Bedürfnis nach mehr Sicherheit als Anliegen vieler Teilnehmer, glaubt aber, dass viele die Tagung informierter, aber nicht unbedingt glücklicher verlassen. Er fasst zusammen, inwiefern die bisherigen Vorträge Probleme aufgeworfen haben, die die tägliche Arbeit komplexer machen. Ein stetiger Wandel der rechtlichen Rahmenbedingungen präge die Archivwelt. Was hieraus für die Praxis folgt, soll im Folgenden mit den TeilnehmerInnen diskutiert werden.

Fr. Behnke-Hahne knüpft an ihren Vortrag zur Einführung der eAkte an: sie sieht ein Bedürfnis in Zukunft (ausschließlich) digital zu kommunizieren, welches entsprechend stärker rechtlich abgesichert und eingehegt werden müsse. Eine stärkere Verrechtlichung der digitalen Aktenführung sei daher ein Muss, müsse aber mit Augenmaß erfolgen.

Hr. Gerke knüpft ebenfalls an seinen Vortrag an: er wünscht ein stärkeres Miteinander von Nutzern (v. a. Journalisten) und Verwaltung respektive Archiven. Zugleich weist er auf den Verlust der informationellen Selbstbestimmung im Zuge der Digitalisierung hin (Smartphone, Goolge & Co.): Journalismus gewinne gerade in Zeiten der Datenagglomeration in den Händen privater Unternehmen an Bedeutung.

Fr. Wiech stellt die These von einer zunehmenden Verrechtlichung in Frage. Verrechtlichung sei bereits in den 80er / 90er Jahren vollzogen worden; nun würden bestehende Gesetze „nur“ noch an neue Herausforderungen angepasst. Gestiegen sei die Sensibilität für Recht in archivischen Kreisen, was die Diskutantin als zusätzliche Professionalisierung ausdrücklich begrüßt. – Das LArchG NRW sei eines der besten, wodurch NRW für die Herausforderungen der Zukunft bestens gerüstet sei.

Hr. Metzdorf sieht in der Veränderung der rechtlichen Rahmenbedingungen, die unter dem Stichwort Verrechtlichung zusammengefasst werden ein Merkmal der modernen Gesellschaft, die seit Anfang der Neuzeit bzw. spätestens im 20. Jh. mit einem Klagen über „Gesetzesflut“ und Juridifizierung einhergehe. De facto verdanken Archive seines Erachtens der Verrechtlichung ihre Daseinsberechtigung. Die Veränderung der letzten Jahrzehnte sei vor allem auf die Digitalisierung aller Lebensbereiche zurückzuführen; diese berge aber – Stichwort Wissensmanagement – mehr Chancen als Risiken. Zum ersten Mal stünden Archive im Zentrum aktueller Diskussionen. Sie müssten diese Rolle aktiv ausgestalten, indem sie auf ihre Bedeutung für den demokratischen Rechtsstaat hinweisen, die Rechtsetzung aktiv mitgestalten (Recht auf Information und Recht auf Erinnern) und sich stärker mit anderen Interessensgruppen vernetzen. Seines Erachtens gibt es viele Akteure, die ein Interesse daran haben, dass Archive in ihrem Kampf gegen „digitale Amnesie“ reüssieren. Ein Manko sei jedoch der geringe Austausch mit Datenschützern, die momentan in der Diskussion sehr präsent seien. – Insgesamt zeige sich aber, dass man momentan in ausgesprochen „archivischen“  Zeiten lebe.

Herr Rehm stellt die Frage, inwiefern Archivarinnen und Archivare in Zeiten einer diffuser werdenden Aktenführung überhaupt sicher sein könnten, glaubwürdige Informationen zu präsentieren. Verschärft sieht er dieses Problem bei der Einführung von DMS. Er fragt, ob eine solche möglicherweise zu einer verstärkten Führung von Handakten führen könnten, die niemals archiviert werden. Fr. Behnke-Hahne sieht diese Gefahr nicht; die eAkte sei ebenso umfangreich und vollständig wie ihr analoges Pendant. Fr.. Wiech ergänzt aus archivischer Perspektive, dass die „Qualität“ der übernommenen Akten auch in der analogen Welt problematisch sein können; die Einführung von DMS biete sogar zusätzliche Chancen eine professionelle Schriftgutverwaltung (erneut) zu implementieren. Hr. Metzdorf stimmt dieser Einschätzung ausdrücklich zu. Die analoge „rheinische Aktenführung“ im kommunalen Bereich sei häufig so schlecht, dass jede eAkte als Möglichkeit zur „Wiederentdeckung“ des Aktenplans einen Fortschritt darstellen würde.

Hr. Rehm stellt die Frage, ob ein „perfektes“ Archiv, welches alle gesetzlichen Vorschriften perfekt umsetze, die Notwendigkeit von Whistle-Blowern und investigativen Journalisten obsolet machen würde. Hr. Gerke sieht dieses Risiko nicht, ein gut arbeitendes Archiv erhöhe die Menge verfügbarer Informationen. Seines Erachtens erhöhten sich daher sogar die Möglichkeiten investigativ arbeitender Journalisten.

Auf die Fragen nach den wichtigen Kooperationspartnern für Archive hält Fr. Wiech es für notwendig, themenbezogen zu differenzieren. In jeder konkreten Situation müsse man ohne Berührungsängste die richtigen Ansprechpartner kontaktieren. Festzuhalten sei aber, dass Archive in den meisten Fällen auf sich allein gestellt wenig bewirken könnten. Hr. Metzdorf bestätigt diese Einschätzung und weist auf die überragende Bedeutung der Nutzer für die Lobbyarbeit von Archiven hing. Zudem sei es dringend notwendig, auf Datenschützer zuzugehen um Konfliktpotential – welches v.a. auf Unwissen beruhe – auszuräumen. Hr. Rehm ergänzt dies aus einer Einschätzung des Verhältnisses zwischen Archiven und Datenschützern aus Sicht der KLA und öffnet die Runde für Fragen aus dem Plenum:

Aus Sicht der Stadtarchive Aachen und Neuß wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine stärkere Sensibilisierung der Juristen in Kommunalverwaltungen für archivische Belange notwendig sei; hier bestünde noch Nachholbedarf.

Fr. Marner fragt nach der Bedeutung des „Rechts auf Vergessen“ für die tägliche Arbeit von Journalisten, Archivaren und sonstigen Verwaltungsmitarbeitern. Aus der Sicht des Journalisten ist dieses Recht noch nicht eingefordert worden; eine Ausnahme seien falsche Tatsachenbehauptungen. Ansonsten sieht er die Notwendigkeit zwischen kommerziellen Global-Playern und den rechtlich sehr viel stärker gebundenen öffentlich-rechtlichen Akteuren zu differenzieren. Im Verwaltungsbereich dürfe es deshalb kein Recht auf Vergessen geben. Hr. Metzdorf kritisiert das nicht ganz stringente Verhalten vieler Journalisten im Umgang mit (illegal) gesammelten Daten: So würde die Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch die Global Player zwar angeprangert, im Zweifelsfall eben solche Daten aber genutzt. Hr. Rehm sieht durchaus eine Notwendigkeit, ein „Recht auf Vergessen“ im archivischen Kontext zu verankern. Dabei gehe es jedoch ausschließlich um Einschränkungen der Verfügbarkeit von personenbezogenen Erschließungsinformationen im Netz.

Hr. Metzdorf spricht das Problemfeld der Informationsweitergabe (Informationsweitergabegesetz) an, das bislang auf der Tagung noch nicht thematisiert worden ist. Fr. Wiech sieht dieses Thema eher entspannt, weil Archive bereits seit Langem die nun unter Stichwörtern wie „OpenData“ propagierten Neuerungen umsetzen und umgesetzt haben. Auswirkungen auf Nutzungs- und Entgeltordnungen seien nicht auszuschließen, ansonsten bewegten sich die Archive aber auf der Höhe der neuen PSI-Richtlinie.

Hr. Rehm weist abschließend auf die Notwendigkeit einer hohen Sensibilität für den Umgang mit Persönlichkeitsschutz hin. Dabei stellt er die Frage in den Raum, ob Archivare den Nutzern hier einen Vertrauensvorschuss einräumen können bzw. sollten. Wie seine Mitdiskutanten sieht er die Zeit der Digitalisierung als eine Zeit vieler neuer Chancen – eine „Zeit der Archive“ (Metzdorf).

Diskussion zu Sektion 4

Auf die Frage nach den Erfahrungen mit Recherchen nach dem IFG entgegnet Herr Gerke, dass er selbst nicht unbedingt schlecht behandelt worden sei. Andere Kollegen hätten jedoch andere Erfahrungen gemacht. Letzteren Eindruck bestätigt auch der Zuhörer Hr. Kleifeld, der sich jedoch auf eine wissenschaftliche und keine journalistische Anfrage bezieht.

Auf die Frage nach dem postmortalen Persönlichkeitsrecht von NS-Tätern, entgegnet Hr. Körting, dass diese selbst zu Lebzeiten teilweise noch genannt würden. Folglich seien auch die postmortalen Persönlichkeitsrechte deutlich schwächer geschützt als die der Opfer. Er sieht keinen Grund, Namen verstorbener NS-Täter nach Ablauf der archivrechtlichen Frist von 10 Jahren nicht zu nennen, solange die Darstellung sachlich erfolge.

Hr. Schaffer weist ergänzend auf die Schwierigkeit hin, zwischen Verbrechern, Tätern, Mitläufern und sonstigen Beteiligten zu differenzieren. Hr. Hermes (LA RLP) schildert das Vorgehen seiner Verwaltung in entsprechenden Fällen: Selbst bei lebenden NS-Tätern schätze man das Recht der Öffentlichkeit auf Unterrichtung höher ein, als die Rechte der Täter.

In Hinblick auf die Euthanasieopfer sieht Hr. Körting keine Probleme mit dem Medizinalgeheimnis, da die Einschätzung als „erbkrank“ nach modernen medizinischen Erkenntnissen häufig überholt sei. Folglich seien die Verletzungen der Persönlichkeitsrecht noch lebender Angehöriger dadurch zu vermeiden, dass man auf die Veröffentlichung der konkreten Diagnose verzichte.

Abschließend weist Hr. Körting darauf hin, dass sowohl in Hinblick auf Informationsfreiheit als auch Persönlichkeitsrechte insgesamt ein Trend zu einer stärkeren Liberalisierung erkennbar sei; der so auch umgesetzt werden müsse, dürfe und solle.

Dr. Ehrhard Körting (Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Innensenator a. D.) Persönlichkeitsrecht und Archivrecht. Spannungsverhältnis – Lösungen – Ausblicke

Unterlagen, die in Archiven aufbewahrt werden, beträfen laut Hr. Körting nahezu immer Personen, deren Rechte zu Lebzeiten über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstige Persönlichkeitsrechte geschützt seien. Das vielleicht eindringlichste Beispiel seien Kranken- und Prozessakten. Persönlichkeitsrechten käme eine herausragende Bedeutung zu, was sich anhand der Tatsache belegen ließe, dass sie sogar bedeutende andere Grundrechte wie die Kunstfreiheit einschränken könnten.

Der Schutz von Persönlichkeitsrechten lebender Personen sei durch die Archivgesetze sehr gut gewährleistet; es stelle sich aber die Frage, wie es um die postmortalen Persönlichkeitsrechte stünde. Das Reichsgericht habe in einem Fall zu Briefen Richard Wagners hierzu zwar schon vor vielen Jahrzehnten eindeutig entschieden, dass das Persönlichkeitsrecht mit dem Tod erlösche, und diese Gesetzgebung sei vom BVerfG später in anderen Fällen bestätigt worden; aber es gibt unzweifelhaft doch ein über den Tod hinausgehendes Schutzrecht. Das berühmteste Beispiel sei das Verbot die Fotografie vom Leichnam Bismarcks zu veröffentlichen, die das Reichsgericht 1899 unter Rückgriff auf das Gemeine Recht begründet habe. Rechtshistorisch gebe es einen Anspruch auf die Achtung der Würde eines Verstorbenen, den das BVerfG 1971 zu den sog. portmortalen Persönlichkeitsrechten weiterentwickelt habe.  Herabwürdigung und Missachtung eines Verstorbenen berührten dessen Menschenwürde. Anhand von Beispielen (DVU-Wahlplakat, Bilder einer ermordeten Frau, Theaterstück das einen aktuellen Fall von Kindsmord aufnimmt) erläutert der Referent die Konsequenzen dieser Rechtsprechung: Die Veröffentlichung der Bilder sei – anders durch das Wahlplakat, auf dem behauptet wurde, ein Verstorbener Oberbürgermeister würde nun DVU wählen – eine Verletzung der postmortalen Persönlichkeitsrechte. Bei dem Theaterstück sei die Verletzung der postmortalen Persönlichkeitsrechte des missbrauchten (?) Kindes vom Gericht verneint worden, Hr. Körting hält diese Entscheidung aber für durchaus diskutabel. – Im Anschluss geht er auf die Frage ein, inwiefern es statthaft ist, die Namen von Opfern von Euthanasie und Holocaust zu veröffentlichen. Hier sieht der Referent – anders als viele Archivare – keinen Grund, Namen von Euthanasieopfer aus Rücksicht auf die Angehörigen, denen es „peinlich“ sein könnte, einen behinderten Angehörigen gehabt zu haben, nicht zu veröffentlichen.

Der postmortale Persönlichkeitsschutz habe keine festgelegte Ablauffrist, obwohl die Archivgesetze entsprechende Fristen enthielten. Es entspreche aber der Rechtsprechung, dass der Schutz mit wachsendem zeitlichem Abstand zum Tod immer schwächer werde. Dabei gehe die neueste Rechtsprechung in die Richtung, je nach „Schwere“ des Eingriffs in die Schutzrechte, unterschiedliche Fristen anzulegen. Erniedrigende Darstellungen könnten daher – trotz einer allgemeinen Tendenz zu Liberalisierung, die sich auch in der Verkürzung der entsprechenden Fristen im BArchG niederschlage – auch nach Ablauf der von den Archivgesetzen festgelegten Fristen problematisch sein“. Hr. Körting vertritt die Auffassung, dass selbst Opfer der Euthanasie auch nach 72 Jahren noch postmortale Persönlichkeitsrechte haben. Archiven sei es daher möglich potentiellen (rechtsradikalen) Nutzern, die herabwürdigende Weiternutzungen anstreben, die Nutzung entsprechender Unterlagen zu versagen.

Dipl.-Journalist Jens Gerke (WDR) Das Informationsfreiheitsgesetz in der investigativen Recherche. Chancen des Auskunftsanspruchs

Hr. Gerke weist darauf hin, dass Archiven als Informationsspeicher für (investigative) Journalisten eine herausragende Bedeutung zukomme; er macht deutlich, dass (guter investigativer) Journalismus trotz des hohen Termindrucks auf einer gründlichen Recherche und der intensiven Auseinandersetzung mit den Quellen beruht. Für eine funktionierende Demokratie sei Pressefreiheit und somit implizit auch eine gute Zusammenarbeit zwischen Archivarinnen und Archivaren auf der einen und Journalisten auf der anderen Seite erforderlich.

Im Folgenden stellt der Referent das idealtypische Vorgehen beim Erstellen einer investigativen Reportage vor: Ausgehend von den Archiven des WDR und ggf. den Archiven und „Wissensspeichern“ der übrigen ARD-Anstalten ziehe die Recherche immer weitere Kreise, wobei dem Auskunftsanspruch laut Landespressegesetz und Einsichtsrechten trotz der zahlreichen Einschränkungen große Bedeutung zukomme.

Demgegenüber differenziere das IFG nicht zwischen den Rechten „gewöhnlicher“ Bürgerinnen und Bürgern und Journalisten. Er habe den Eindruck, dass bei der Herausgabe von Informationen trotz des Gesetzes weiterhin sehr zurückhaltend vorgegangen werde. Dies belegt er mit einer von ihm durchgeführten Umfrage unter Kollegen, warum Anfragen nach IFG von Behörden abgelehnt worden seien. Dabei entstehe der Eindruck, als werde den angeblichen schutzwürdigen Belangen oft eine zu große Bedeutung beigemessen; Verwaltungsmitarbeiter beschieden seines Erachtens Anfragen im Zweifelsfall immer abschlägig; die Umkehr der Verhältnisse – die eigentliche Intention des IFG – laufe de facto ins Leere. Es herrsche weiterhin das – eigentlich abgeschaffte – Amtsgeheimnis. Hr. Gerke appelliert an die Zuhörerinnen und Zuhörer dieses Verhalten zu überdenken; seriöse Journalisten seien sich in der Regel der rechtlichen Grenzen ihrer Möglichkeiten bewusst.

Im Anschluss stellt er kurz das Personal des „Investigativressort“ des WDR vor und weist auf die Zusammenarbeit mit SZ und NDR hin. Die medienübergreifende Zielrichtung – Erstellung von „Content“ für Internet, Fernsehen, Hörfunk und Zeitung – sei eine der zentralen Stärken. Die Arbeit bewege sich immer zwischen den beiden Polen Wahrhaftigkeit und Vereinfachung/ Zuspitzung; wenn aufwendig recherchierte Archivalien nur recht kurz in den Medien präsentiert würden, sei dies dem „zweiten“ der beiden Pole geschuldet und unvermeidbar. Abschließend stellt Hr. Gerke die Grundsätze der seriösen investigativen Journalisten des Recherchenetzwerks vor: Ergebnisoffenheit, Mehrquellen-Prinzip, Transparenz, Chance zu (Gegen-) Darstellungen (vor der Kamera/ durch Anwälte etc.), Innenrevision/ interne Qualitätssicherung.

Dipl.-Kauffrau Beate Behnke-Hahne (Finanzbuchhaltung und Stadtsteueramt der Stadt Essen): Die Nutzung der eAkte in Verwaltung und Archiv

Die Referentin stellt die e-Akte im Bereich des Steueramts der Stadt Essen vor. Die eAkte  (eigentlich elektronische aktive Vorgangsbearbeitung) sorgt dafür, dass die Kommune ihre Aufgaben auch künftig nach gesetzlichen Vorgaben zu e-Governement wahrnehmen kann.

Die Einsatzbereiche sind die Zweitwohnungssteuer, die Grundbesitzabgaben, und die Gewerbesteuer. Insgesamt waren 60 Arbeitsplätze betroffen, daher mussten auch rechtliche Rahmenbedingen der Personalverwaltung und der einzelnen Beschäftigen berücksichtigt werden.
Die technische Implementierung der aktiven Vorgangsbearbeitung dauerte vier Jahre (von 2009 bis 2013). Insgesamt gab es über 200.000 Papierakten, die in verschiedenen Bereichen verwahrt  wurden, was zahlreiche organisatorische Schwierigkeiten mit sich brachte. Die Einführung der eAkte versprach hier erhebliche organisatorische Verbesserungen.
Der Gesetzgeber gab mit dem 2013 erlassenen eGovernment Gesetz des Bundes und folgend dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung in NRW die vereinfachte Kommunikation der Verwaltung rechtlich vor: bis 2021 muss die elektronische Zugänglichkeit der Verwaltungsakte für den Bürger gewährleistet sein.
Der Vorteil des Projektes im Steueramt:  Da geplant ist, die Steuerakten im Original zu vernichten, gab es keine gesetzlichen Vorgaben zur dauerhaften Aufbewahrung, da keine notariellen Urkunden oder urkundlichen Bescheide enthalten sind, die einer Kassation entgegen stünden.

Es gab natürlich Stolpersteine im Projekt, beispielsweise wie die elektronische Prozessveränderung, die den organisatorischen Ablauf der künftigen  Arbeit der Mitarbeiter betrifft und wie diese mit der Belastung der parallelen Führung von Papier- und eAkten umgehen könnten. Diese Besorgnisse haben sich in der Praxis weitgehend aufgelöst. Die Referentin sprach von einem Hürdenlauf, der letztendlich doch zu einem Erfolg führte, da die Ängste der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weitgehend ausgeräumt werden konnten.

Die Einführung der eGovernment-Akte ist ein Pilotprojekt der Stadtverwaltung Essen für die Einführung in der gesamten Verwaltung, wobei der gesetzlich vorgegebene Zeitraum bis 2021 sehr eng gesteckt ist, nämlich dass in NRW die Durchführung von elektronischer Kommunikation der Verwaltung 2021 verpflichtend werden soll.

Dr. Thomas Krämer (LVR-Archivberatungs- und Fortbildungszentrum) / Alexandra Zilles (LVR Köln): Urheberrecht als archivische Herausforderung. Zum Umgang mit den rechtlichen und technischen Dynamiken

Für Archive ist der Umgang mit urheberrechtlichen Fragestellungen häufig mit Unsicherheiten behaftet. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex, befinden sich in ständiger Fortentwicklung und sind für den juristischen Laien nicht immer auf Anhieb nachvollziehbar. ⇒ Urheberrechtsgesetz

Im Rahmen des Vortrags wird praxisorientiert durch die Grundzüge einer urheberrechtlichen Prüfung geführt und ein besonderes Augenmerk auf die Herausforderungen gelegt, die mit dem fortschreitenden technischen Wandel und der rechtlichen Weiterentwicklung verbunden sind. Dabei soll u. a. gezeigt werden, dass sich das Urheberrecht auf viele Kernbereiche der archivischen Alltagsarbeit auswirkt und allein schon aus diesem Grund nicht vernachlässigt werden darf.

Nicht zuletzt wird der Versuch unternommen, erste Hinweise für den praktischen Umgang mit urheberrechtlichen Fragestellungen zu geben.

Frau Zilles stellt in ihrem Vortragsteil die Grundgedanken des Urheberrechts vor: Die Grundgedanken sind das Schöpferprinzip (persönlich), der Beteiligungsgrundsatz (finanziell) und die Zweckübertragungslehre (vertraglich). Bei den Voraussetzungen der Nutzung eines Werkes müssen folgende vier Fragen beantwortet werden: Liegt ein Werk vor? Ist es gemeinfrei, wurde eine Lizenz zur Nutzung eingeräumt oder greift eventuell eine Schrankenreglung. Nach diesen vier Fragen ist der weitere Vortragsteil gegliedert:

  1. Werk: nach dem Urhebergesetz eine „persönliche geistige Schöpfung“, hier greifen die bekannten Kriterien bei Lichtbildwerken.
  2. Gemeinfrei? Die Schutzfrist endet 70 Jahren nach dem Tod des Urhebers.
  3. Lizenz eingeräumt? Ein Vertrag über Nutzungs- und Verwertungsrechte sollte wegen des Beweiszwecks schriftlich abgefasst sein. Vom Zeitpunkt der Abfassung des Vertrags greift die Regel von „unbekannten Nutzungsarten“, also von Nutzungsarten, die sich durch den technischen Fortschritt als erst nachträglich entwickelt haben, wie z.B. ab 1995 das Internet oder die sich bei einem Vertragsabschluss 2017 künftig neu entwickeln werden. Nach dem Urhebergesetz neue Fassung von 2008 muss ein Vertrag schriftlich ein Widerspruchsrecht und eine angemessene Vergütung für den Urheber enthalten.
  4. Eine Schrankenregelung nach UrhG ab § 44a) greift eventuell, wenn eine Nutzung nicht zulässig ist. Dies ist eine gesetzliche Privilegierung für bestimmte Arten der Nutzung (u.a. öffentliche Sicherheit, für Behinderte, für Schul- und Kirchengebrauch, öffentliche Zugänglichmachung von Forschung in öffentlichen Einrichtungen). Diese Regelung ist unübersichtlich und schwer nachvollziehbar.

Herr Dr. Krämer geht in seinem Vortragsteil auf die rechtlichen Aspekte für die Archivarbeit ein. Die Recherchen zu Nutzungsrechten älterer Verträge und gezielter Nacherwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten sind äußerst zeitaufwendig, daher ist deren sorgfältige Dokumentation im Archiv wichtig.

– Im Rahmen der Überlieferungsbildung müssen die Standardverträge ständig aktualisiert werden). Bei abgabepflichtigen Stellen müssen die dort erworbenen Rechte dokumentiert werden.
– Bei der archivischen Erschließung muss der Fotograf und die Verwertungsrechte eingetragen werden.
– Die Mitarbeiter und die Archivnutzer sollten sensibilisiert werden.
– Grundsätzlich ist die Vernetzung mit anderen Kultureinrichtungen zwecks Erfahrungsaustausch sinnvoll. LVR-intern geschieht dies im Kulturdezernat und mit dem Rechtsamt (hier das Stichwort rechtliches Risikomanagement).

Zu berücksichtigen ist generell die rechtliche Dynamik. So trat am 30.6.2017 ein Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft für 5 Jahre in Kraft: Urheberechts-Wissensgesellschaftsgesetz.

Fazit: Das Urheberrecht ist für Archive nicht vorteilhaft, da lange Schutzfristen nicht die Werknutzung fördern. Negative Seiten sind bei Verstößen Abmahnungen und Imageschaden für das Archiv, allerdings ist eine vollständige Rechtssicherheit kaum möglich. Daher ist der Erfahrungsaustausch umso wichtiger. Es soll ein archivischer Leitfaden zu diesem Thema für Archivmitarbeiter auf der Homepage des Archivs des LVR eingestellt werden.

Dr. Mark Alexander Steinert: Stand von Wissenschaft und Technik. Faktische Verrechtlichung von DIN- (oder ISO-)Normen im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Gerichts

Zunächst stellt Dr. Steinert einen alternativen Titel seines Vortrags vor: Stand der Wissenschaft und Technik. Faktische Verrechtlichung von DIN- (oder ISO-) Normen

Nicht nur die vielfach diskutierte Verrechtlichung des Arbeitsgebiets der Archivare, sondern auch die Standardisierungen von archivischen Tätigkeitsbereichen wirken sich auf den Arbeitsalltag der ArchivarInnen aus. Dabei setzen diese Standardisierungen Maßstäbe, die z.B. auf die Formulierung von Ausschreibungen Auswirkung haben. Daher stellt sich die Frage, inwiefern Normen bei Ausschreibungen und Leistungsbeschreibungen beachtet werden müssen?

Prinzipiell ist festzustellen, dass Normen keine Gesetze oder Verordnungen, sondern freiwillige Standards sind. Jeder kann die Ausarbeitung von Normen durch einen Antrag in die Wege leiten, wobei anschließend ein ebenfalls normierter Erarbeitungs- und Genehmigungsprozess der gewünschten Standards erfolgt. Der Zugriff auf die erarbeiteten Normen ist jedoch nicht kostenfrei, sondern muss durch den kostenpflichtigen Erwerb des entsprechenden Werks beim Verlag erfolgen.

Zurzeit beziehen sich die meisten archivrelevanten Normen auf den Themenbereich Bestandserhalt, so z.B. das weitgehend normierte Feld der Papierqualität, aber auch der Aspekt Archivbauten ist durch eine entsprechende DIN standardisiert. Diese Normen können aber keine rechtliche Wirkung entfalten, da sie private, technische Regelungen mit Empfehlungscharakter sind. Im Vergabealltag gehen sie mittlerweile jedoch weit über den Punkt der Empfehlung hinaus. Grund hierfür ist der Konsensprozess bei der Normfindung, der von Experten geführt wird. Dieser Normungsprozess gewährleistet die wissenschaftliche Fundierung der Standards.

Damit bieten Normen den Vorteil, dass im Vergabeprozess der Hinweis auf die entsprechende Norm ausführliche und detaillierte Ausformulierungen der geforderten Leistungen ersetzt. Zugleich haben sich Normen zur Grundlage für Prüfstandards entwickelt und unterstützen dabei die Rechtssicherheit in der Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Rechtsverbindlichkeit erlangen Normen erst, wenn EU-Richtlinien oder Rechtsverordnungen auf sie verweisen, was sich vor allem im Baurecht, z.B. bei Sicherheitsstandards durchgesetzt hat.

Wenn in der Leistungsbeschreibung jedoch nicht auf Normen verwiesen wird, so muss sich der Auftraggeber gegebenenfalls mit Leistungen begnügen, die unter der jeweiligen Norm liegen. Das hier zugrundeliegende Leistungsbestimmungsrecht besagt nämlich auch, dass der Auftraggeber auf Qualitätspunkte verzichten kann. Umgekehrt ist das Leistungsbestimmungsrecht jedoch bei der Formulierung von Anforderungen über dem normierten Standard eingeschränkt. So dürfen laut Vergabeordnung beispielsweise Angebote, die nationale oder europäischen/internationalen Normen umsetzen, jedoch unterhalb der geforderten Leistungen liegen, nicht automatisch aus dem Vergabeprozess ausgeschlossen werden. Doch kann man durchaus eine Besserleistung fordern, die dann in der Beurteilung des Angebots als Bonuspunkte beachtet und im Auswahlprozess berücksichtigt werden. Voraussetzung ist aber, dass das wettbewerbliche Diskriminierungsgebot beachtet wird und in der Leistungsbeschreibung nicht auf ein spezielles Produkt hin ausgeschrieben wird.

Als Fazit kommt Dr. Steinert zu folgendem Schluss: Normen sind zwar nicht geltendes Recht, jedoch in den Ausschreibungen der öffentlichen Hand omnipräsent. Die ständige Anwendung der Norm führt zu einer gewissen – wenn auch nichtgesetzlichen – Verbindlichkeit. Doch schadet diese nur denen, die die Norm nicht fordern.

Dr. Benjamin Kram (LAV NRW): Justiziabilität von Überlieferungsmodellen und Bewertungsentscheidungen

Dr. Benjamin Kram geht in seinem Vortag der Frage nach, ob Archivarinnen und Archivare aufgrund einer Bewertungsentscheidung juristisch belangt werden können.

Archivarinnen und Archivare entscheiden nach archivfachlichen Kriterien über Archivierung und Kassation angebotener Unterlagen. Diese Bewertungsentscheidung kann – wenn es sich beispielsweise um personenbezogene Unterlagen handelt –  in die Persönlichkeitsrechte Betroffener oder Dritter eingreifen. Eine Erleichterung bei der Bewertungsentscheidung kann die Absprache mit der abgebenden Stelle sein. Diese Absprache ist aber auch aufgrund der mangelnden Anbietungspflicht in einigen Fällen problematisch. Einige Unterlagen sind jedoch schon alleine durch die Vorgaben im Archivgesetz a priori als archivwürdig bzw. nicht archivwürdig zu bewerten. Archivarinnen und Archivare sind als Teil der Verwaltung der Fachaufsicht ihrer Behörde unterworfen. Jedoch schränkt dieses Mitspracherecht der abgebenden Stelle und der Behördenaufsicht die Bewertungsentscheidungen der Archivare ein. Daher stellt sich die Frage, wie frei Archivarinnen und Archivare denn nun tatsächlich in ihrer Bewertungsentscheidung sind. Dr. Benjamin Kram beantwortet diese Frage, indem er das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt aus dem Jahr 2010 aufgreift. Inhalt der Klage war, dass ein Bürger Unterlagen nicht mehr einsehen konnte, da diese von Archiven als nicht archivwürdig angesehen wurden. Die Klage wurde abgewiesen mit folgenden Begründungen des Verwaltungsgerichtes:

1) Die Bewertungsentscheidung stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern ist ein verwaltungsinterner Vorgang. Das Archivgesetz bietet dem Bürger keine Klagemöglichkeit.
2) Die Bewertungsentscheidung ist ein Beurteilungsspielraum. Ob ein Schriftstück als archivwürdig angesehen wird, liegt im Auge des Betrachters. Die objektive Erforderlichkeit einer Akte als historischen Vorgang lässt sich gerichtlich kaum nachweisen. Denn nicht jeder misst einem Vorgang eine historische Bedeutung bei. Archivische Bewertung ist – so wirkt das Urteil des Verwaltungsgerichtes Darmstadt – chaotisches Treiben. Die Bewertung ist allerdings nicht nur die Kernkompetenz von Archivarinnen und Archivaren sondern eine hochkomplexe Fragestellung.
3) Der Beurteilungsspielraum einer Bewertungsentscheidung ist, ebenso wie die Tatbestandsebene einer Norm, vom Gericht nicht überprüfbar, es gibt also keine Kontrollmöglichkeit. Das Verwaltungshandeln ist jedoch an das Gesetz gebunden, der Entscheidungsspielraum der Verwaltung, und somit der Archive, ist jedoch eingeschränkt, wenn in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird. Der Beurteilungsspielraum ist also sprengbar und das Gericht hat die Möglichkeit Fehlerquellen zu erkennen.
4) Es gibt Überprüfungsmöglichkeiten und auch das datenschutzrechtliche Interesse durch das Benutzungsrecht. Allerdings stehen Daten den Betroffenen nicht zur Verfügung, es sei denn es besteht ein rechtliches Interesse.

Der Referent resümiert, dass das Schutzniveau seit der Urteilsverkündung 2010 vom Verwaltungsgericht Darmstadt, wenn man die Archivgesetze betrachtet, zurückgenommen, indem Schutzdauern herabgesenkt wurden.

Zum Abschluss stellt sich die Frage, ob Archivierung nicht mehr ist, als ein verwaltungsinterner Vorgang. Und wenn ja, ist Archivierung dann nicht nur staatliche Datenverwaltung?

Theresa Höhne (Verwaltungsgericht Düsseldorf), Juristisches Prinzip der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit. Bedeutung rechtsstaatlicher Aktenführung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

Theresa Höhne unterstreicht das Rechtsstaatsprinzip als zentralen Gedanken. In einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1988 ist festgehalten, dass alle maßgeblichen Arbeitsschritte in der Vollziehung von Gesetzen schriftlich zu dokumentieren sind. Die wahrheitsgetreu und vollständigen Aktenführung wirke präventiv für ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln und erschwere ein rechtswidriges Verwaltungshandeln. Die sachgemäße Aktenführung erleichtere auch die Archivierung und spätere Nutzung und sei wichtig für die verwaltungsgerichtliche Arbeit. Das Gericht könne aufgrund § 99 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung Behördenakten im Original, also so wie die Akte in der Behörde geführt werde, beiziehen. Wichtig sei dabei das Prinzip der Aktenwahrheit, dass also Verwaltungsvorgänge wahrheitsgemäß zu dokumentieren sein, sowie das Prinzip der Aktenvollständigkeit, wonach alle für das Verwaltungsverfahren bedeutsamen Vorgänge zu dokumentieren sind. Der Grundsatz der Aktenvollständigkeit ist danach gewahrt, wenn das Verwaltungshandeln sich daraus vollständig nachvollziehen ist. Schriftliche Äußerungen seien deshalb immer zu den Akten zu nehmen.
Telefongespräch und Besprechungen seien in Form von Aktenvermerken zu den Akten zu nehmen. Emails seien nicht von vornherein wie Schriftstücke zu den Akten zu nehmen. Hier sei jeweils zu prüfen, inwieweit der Inhalt der eMail zur Vollständigkeit des Sachverhalts nötig ist.

Die Führung von Nebenakten widerspreche der Vollständigkeit der Akte und führe zu Verschleierung von kritischen Tatsachen. Sie sei deshalb verboten. Desgleichen sei die Paginierung der Akten wichtig, um nachzuvollziehen, ob die Akte nicht nachträglich wieder verändert worden ist.
Immer wieder entstehe der Eindruck der Aufbereitung der Akte oder sogar der erst erfolgten Zusammenstellung der Akte für das gerichtliche Verfahren. Ergäben sich Lücken, so wirke sich dies zum Nachteil der Behörde aus.
Besonders wichtig sei die Aktenvollständigkeit im Fall von Ermessensentscheidungen. Es müsse deutlich werden, dass die Behörde sich ihres Ermessensspielraums überhaupt bewusst war. Viele Mängel in der Aktenführung dürften in der Regel auf Nachlässigkeit zurückzuführen sein. Es gebe aber auch absichtliche Verfälschungen von Akten, die auch strafrechtlich relevant seien.
Viele Akten wiesen Mängel auf, in vielen Fällen wirkten sich diese Mängel aber nicht auf den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus. In einigen Fällen wirke sich dies aber durchaus auf den Verfahrensausgang aus.
Vielfach stelle sich bei unvollständigen Akten die Frage nach der Beweislast, also ob Bürger oder Behörde den Sachverhalt nachzuweisen hätten. Im Fall einer ersatzdigitalisierten Akte habe das Verwaltungsgericht Köln gegen die Behörde entschieden. In diesem Fall hatte der klagende Bürger behauptet, einen Sachverhalt telefonisch mitgeteilt zu haben. Die Akte hatte die Behörde später digitalisiert und in der Papierform vernichtet. In der digitalen Form ließ sich die telefonische Mitteilung nicht nachvollziehen, das Gericht entschied aber zugunsten des Bürgers. Eine solche Beweislastumkehr zu Lasten der Behörde fand in einem ähnlich gelagerten Fall vor dem Finanzgericht Leipzig jedoch nicht statt. Das Gericht entschied dort zugunsten der Behörde.
Auch im Zeitalter der elektronischen Aktenführung seien die Prinzipien der Vollständigkeit und der Authentizität der Aktenführung zu beachten. Dabei sei auch zu bedenken, ob und wie Akten in mehreren Jahrzehnten lesbar bleiben.

In der anschließenden Fragerunde fragt Tillmann Lonnes, warum vor Gericht Papierakten möglicherweise ein höherer Beweiswert gegenüber digitalisierten Akten eingeräumt werden. Frau Höhne nennt hier die Qualität der Digitalisierung und die Authentizität der digitalen Akten als wichtige Punkte. Thomas Becker weist darauf hin, dass die nachträgliche Bearbeitung in der Praxis auch dadurch zustande kommt, dass Gerichte eine Behördenheftung verlangen, die Akten aber in kaufmännischer Heftung geführt werden. Daher würden Akten zur Vorlage bei Gericht umgeheftet und bei diesem Vorgang auch erst paginiert.
Angelika Pauels fragt nach der Rückgabepraxis der Gerichte, da das Stadtarchiv Aachen immer wieder die Erfahrung macht, dass archivierte Unterlagen nach der Ausleihe nicht mehr zum Archiv zurückkommen.
Yvonne Bergerfurth erzählt, dass aus der Stadtverwaltung von Geldern berichtet wird, Gerichte forderten häufig gar keine vollständigen Akten an, sondern ließen sich einzelne Dokumente zuschicken. Für das Verwaltungsgericht Düsseldorf gilt das so nicht.
Daniel Heimes weist auf die Problematik bei Länderübergreifenden Verfahren hin, wenn also eine Akte, die bereits Archivgut in Rheinland-Pfalz war, von einem Gericht in Nordrhein-Westfalen später dort dem Landesarchiv angeboten wird.
Clemens Rehm weist darauf hin, dass Gerichte in großen Wirtschaftsverfahren oft bereits mit einer Auswahl von als relevant eingestuften Unterlagen in digitalisierter Form arbeiteten. Es stelle sich die Frage, ob bei der Bewertung noch einmal die komplette Papierüberlieferung durchzusehen sei oder die Übernahme der von den streitenden Parteien als wichtig eingestuften Unterlagen in Form von Digitalisaten ausreiche.

Eröffnung

Oberbürgermeister Thomas Kufen begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des 51. Rheinischen Archivtags. Er unterstreicht die Wandlungsfähigkeit der Großstadt Essen von der industriellen Großstadt zur Grünen Hauptstadt Europas Essens. Erstmalig seit 46 Jahren sei die Ruhr dieses Jahr wieder zum Baden geöffnet worden. Dies zeige eine spannende Entwicklung seit dem letzten Rheinischen Archivtag in Essen.

Im Namen des Landschaftsverbands Rheinland begrüßt die Stellvertretende Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland, Karin Schmitt-Promny die Teilnehmenden.
Mit dem Thema des Archivtags beleuchte man das Spannungsfeld der Rechtswahrung und Rechtsfindung. Dies zeige sich etwa im Bereich der Nutzung von Fotos, wo man heute sehr viel strenger darauf achte, ob ein Bild veröffentlicht werden könne, als noch vor einigen Jahren.
Auch die Aktenführung werde heute aus der Sicht einer Verwaltungsrichterin in den Blick genommen. Archivische Arbeit beginne nicht erst mit der Anbietung von Unterlagen, sondern schon bei der Aktenführung. Die Bewertung des Archivs müsse wiederum als transparenter Prozess vonstatten gehen, damit das Archiv nicht als bloße Ansammlung von willkürlich Überliefertem werde. Das Überlieferte müsse authentisch sein, um im Zweifel auch vor Gericht Bestand zu haben. Das Archivgesetz NRW sehe daher den Erhalt in der Entstehungsform ausdrücklich vor. Eine spannende Entwicklung sei mit der zunehmenden Einführung der eAkte zu erwarten.
Das Spannungsfeld der Rechtswahrung und Rechtsfindung komme in der breiten Themenpalette des Archivtags gut zum Ausdruck.

Abstract zum Vortrag von Dr. Thomas Krämer und Alexandra Zilles: Urheberrecht als archivische Herausforderung. Zum Umgang mit den rechtlichen und technischen Dynamiken

Dr. Thomas Krämer und Alexandra Zilles nähern sich in Ihrem Vortrag den Auswirkungen des Urheberechts auf den archivische Alltag und geben Hinweise für die Praxis.

Für Archive ist der Umgang mit urheberrechtlichen Fragestellungen häufig mit Unsicherheiten behaftet. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex, befinden sich in ständiger Fortentwicklung und sind für den juristischen Laien nicht immer auf Anhieb nachvollziehbar.

Im Rahmen des Vortrags wird praxisorientiert durch die Grundzüge einer urheberrechtlichen Prüfung geführt und ein besonderes Augenmerk auf die Herausforderungen gelegt, die mit dem fortschreitenden technischen Wandel und der rechtlichen Weiterentwicklung verbunden sind. Dabei soll u. a. gezeigt werden, dass sich das Urheberrecht auf viele Kernbereiche der archivischen Alltagsarbeit auswirkt und allein schon aus diesem Grund nicht vernachlässigt werden darf.

Nicht zuletzt wird der Versuch unternommen, erste Hinweise für den praktischen Umgang mit urheberrechtlichen Fragestellungen zu geben.

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Kurzvita von Dr. Thomas Krämer

  • Studium der Fächer Mittelalterliche Geschichte, Neuere Geschichte und Politikwissenschaft in Saarbrücken und Berlin
  • Promotion an der FU Berlin im Fach Mittelalterliche Geschichte
  • 2010–2012: Referendariat für den höheren Archivdienst im LAV NRW, Abt. OWL und Archivschule Marburg
  • 2012–2013: Wissenschaftlicher Archivar in der Abt. Rheinland des LAV NRW, Dezernat R 3 (Mittel- und Unterbehörden in den Regierungsbe-zirken Aachen, Düsseldorf und Köln ab 1815)
  • Seit Februar 2013 wissenschaftlicher Archivar im Archiv des Landschaftsverbandes Rheinland, u. a. zuständig für Aufbau und Betrieb eines digitalen Archivs sowie Pflege der Webauftritte
  • Mitglied im BKK UAK Überlieferungsbildung, VdA-AK Archivische Bewertung, im AK Fachliches des DA NRW und verschiedenen UAKs

Kurzvita von Alexandra Zilles

  • Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und dem anschließenden Referendariat in Köln zunächst als Rechtsanwältin tätig
  • Seit Juni 2016 Tätigkeit für den Landschaftsverband Rheinland
  • Hier erarbeitete sie im Rahmen des Trainee-Programmes des LVR einen Leitfaden zum Thema „Urheberrecht in Archiven und anderen Kultureinrichtungen“.

Abstract zum Vortrag von Dr. Benjamin Bussmann: Informationserhalt und –verlust bei Datenmigrationen im Zuge der elektronischen Langzeitarchivierung

Das Landesarchivgesetz NRW schreibt u. a. die Erhaltung von Archivgut  “in seiner Entstehungsform” vor. Dr. Benjamin Bussmann stellt Überlegungen vor, wie eine diesem Ziel verpflichtete Bestandserhaltung für das genuin entstehende digitale Archivgut aussehen kann.

Angesichts der anwachsenden Menge an digitalen Informationen stehen Archivarinnen und Archivare vor der Herausforderung, dass digitale Archivalien (z.B. Datenbanken) im Gegensatz zu analogen Objekten (wie etwa Pergamenturkunden) einem steten technologischen Wandel unterliegen. Diese Veränderungen, die sich auf die Hardware, die Software und/oder die Dateiformate auswirken, können einerseits die Haltbarkeit und andererseits die Authentizität und Integrität der Informationen beeinträchtigen.

Den technologischen Wandel müssen Archivarinnen und Archivare daher fortwährend im Blick behalten und darauf reagieren, damit die digitalen Informationen dauerhaft und vertrauenswürdig erhalten bleiben. Die zeitlich unbegrenzte Aufbewahrung digitaler Objekte erfordert also eine aktive Archivierung. Dagegen stehen die analogen Unterlagen, die – nach ggf. konservatorischen Maßnahmen nahezu statisch archiviert werden können.

Spätestens seit den 1990er Jahren sind in Projekten und Publikationen zahlreiche Lösungsansätze für die Archivierung von digitalen Objekten erarbeitet und präsentiert worden. Nach einer allgemeinen Einführung in das Thema der elektronischen Langzeitarchivierung nimmt der Vortrag mit dem Migrationsansatz sowie der damit verbundenen Definition von signifikanten Eigenschaften einen wesentlichen Aspekt dieser Lösungsstrategien in den Fokus.

In Folge dieses Ansatzes wird auch die rechtliche Fragestellung beleuchtet, wie eine migrierte Datei, die nicht mehr der ursprünglichen Datei 1:1 entspricht, den Anspruch der Authentizität und Integrität erfüllt.

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Kurzvita von Dr. Bussmann

  • 2008–2011 Wissenschaftliche Hilfskraft im Dombauarchiv Köln
  • 2011–2014 Archivmitarbeiter im Bereich Digitalisierung im Historischen Archiv der Stadt Köln (HAStK)
  • 2011–2014 Berufsbegleitender Masterstudiengang Archivwissenschaft an der Fachhochschule Potsdam (FHP)
  • Seit 2014 Archivar im Bereich Digitalisierung im HAStK

Schwerpunkte der Tätigkeit:

  • Administration der Archivdatenbank ACTApro
  • Konzeptionelle Softwareweiterentwicklung
  • Bereitstellung von Findmitteln, Metadaten und Digitalisaten für die regionalen und überregionalen Internetportale
  • Archivische Aufgaben im Bereich Digitalisierung und Software

 

Abstract zum Vortrag von Dr. Gregor Patt: Chancen oder Stolperfallen? Rechtliche Vorgaben außerhalb des Archivgesetzes

Dr. Gregor Patt widmet sich zum Abschluss der Sektion “Überlieferungsbildung” der Frage, welche Gesetze, Normen und Vorschriften neben dem Archivgesetz NRW auf die Überlieferungsbildung Einfluss nehmen und die vielleicht nicht direkt im Fokus der Archivarinnen und Archivare stehen.

Es ist keine neue Erkenntnis, dass die Überlieferungsbildung betreibenden Archivarinnen und Archivare eine Vielzahl von Gesetzen, Regelungen und Vorschriften beachten müssen bzw. zu beachten haben könnten. Schon zum Zeitpunkt der Verabschiedung der ersten Archivgesetze Mitte der 1980er-Jahre war es unmöglich, alle denkbaren Probleme rund um das Themenfeld Bewertung allein unter Rückgriff auf ein einziges Gesetz zu lösen.

Bewertung erfolgt stets im Spannungsfeld vielgestaltiger bundes-, landes- oder auch kommunalrechtlicher Normen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten. An dieser Stelle kann es daher sicherlich nicht darum gehen, das „Rad neu zu erfinden“ und alle denkbaren Probleme einer abschließenden Lösung zuzuführen; vielmehr ist es das Ziel, anhand ausgewählter Themenbereiche praxisorientierte Hinweise zu geben.

Wechselwirkungen und Abhängigkeiten zwischen dem Landesarchivgesetz auf der einen sowie Aufbewahrungsfristen festsetzenden Normen, (kommunalen) Satzungen oder Dienstvorschriften, Vernichtungs- oder Geheimhaltungsgeboten und sonstigen privat- und verwaltungsrechtlichen Grundsätzen auf der anderen Seite werden kurz angerissen und exemplarisch dargestellt. Ein Schwerpunkt muss hierbei nahezu zwangsläufig auf § 6 der kürzlich in Kraft getretenen, novellierten Fassung des Bundesarchivgesetzes liegen. Wie zu zeigen sein wird, beinhaltet diese neue Bestimmung einen eindeutigen Bruch mit der bislang vertretenen Theorie von Archivierung bzw. Anbietungspflicht als Löschungssurrogat.

Ab sofort ist Archiven immer dann, wenn bundesgesetzliche Vorschriften Löschungsgebote ohne ausdrückliche Archivklausel enthalten, die Übernahme der betreffenden Unterlagen verboten. Die Auswirkungen auf Berufspraxis und rechtliche Rahmenbedingungen archivischer Arbeit sind kaum zu überschätzen.

Nach Auffassung des Referenten besteht ein nicht unerhebliches Risiko, dass das vorbildliche nordrhein-westfälische Archivrecht durch Entwicklungen auf Ebene von Bund und EU unterlaufen wird; ein Primat von Datenschutz und Persönlichkeitsrecht könnte archivische Überlieferungsbildung in Zukunft erheblich erschweren.

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Kurzvita von Dr. Gregor Patt

  • 2003–2008 Studium der Mittelalterlichen und Neueren Geschichte, der Politischen Wissenschaft und des Öffentlichen Rechts an den Universitäten Bonn und Fribourg
  • 2012 Promotion an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
  • 2012–2013 Wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf, Dez. Sondersammlungen
  • 2013–2015 Ausbildung zum höheren Archivdienst in Stuttgart, Ludwigsburg, Mannheim und Marburg
  • 2015–2016 Dozent und Koordinator für die Geschichtswissenschaftlichen Fächer an der Archivschule Marburg, Hochschule für Archivwissenschaft
  • Seit August 2016 Referent im Sachgebiet Archivberatung des LVR-AFZ

Abstract zum Vortrag von Dr. Clemens Rehm: Rechtssicherung durch Überlieferungsbildung?

Dr. Clemens Rehm beschäftigt sich im ersten Vortrag der Sektion “Überlieferungsbildung” mit der Frage wie viel Spielraum der Auftrag der Rechtssicherung den Archiven für die Bewertungsentscheidung und somit für die Überlieferungsbildung lässt.

Rechtssicherung ist einer der frühesten Archivzwecke. Schon im 3. vorchristlichen Jahrtausend sind Archive im Zweistromland mit Vereinbarungen und diplomatischer Korrespondenz als „juristische Rüstkammern“ bekannt. Der Gedanke, dass das archivierte Wissen um eigene Rechtspositionen ein nicht-öffentliches Herrschaftsinstrument ist, zeigte sich später auch in Namen wie beim „Geheimen Staatsarchiv“ in Berlin.

Mit den archivischen Menschenrechten von 1794 kam es zu einem ersten Paradigmenwechsel. Jeder französische Bürger sollte Einblick in die Archivbestände nehmen können, um seine materiellen Interessen, die sich an das Ende der Feudalherrschaft knüpften, wahrnehmen zu können. Auch in diesem Fall wurde von vorhandenen Archivbeständen aus gedacht und Zugang gewährt.

Was aber, wenn die Perspektive wechselt, wenn die Rechtssicherung den Ausgangspunkt für die Überlieferungsbildung darstellt?
Im demokratischen Staat haben die Rechte der Bürgerinnen und Bürger Verfassungsrang. So könnten sich aus der individuellen Rechtssicherung Konsequenzen für die archivische Überlieferungsbildung ergeben. Wenn wir gleichzeitig sehen, dass heute öffentliche Archive bei der Überlieferungsbildung an vielen Fronten zu kämpfen haben – z. B. werden Aufgaben der Daseinsfürsorge privatisiert oder die Anbietungspflicht wird von Ämtern und Behörden teilweise in Zweifel gestellt –, stellen sich neue Fragen.

Sind angesichts der aktuellen Entwicklungen individuelle Archivierungs-Ansprüche gegenüber den Archiven berechtigt? Wenn ja, wie können die aussehen, wie weit könnten sie reichen? Treffen solche individuellen Interessenlagen eventuell auf ähnlich ausgerichtete Vorstellungen zur Überlieferungssicherung bei Archiven und könnten gemeinsam verfolgt werden?
Es ist zu überlegen, ob die Aufgabe der Überlieferungsbildung weiter gedacht werden muss und ob der aktuelle Rechtsrahmen zur Aufgabenerfüllung ausreicht bzw. an welchen Stellen Änderungsbedarf besteht.

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Kurzvita von Dr. Clemens Rehm

  • Studium der neueren und mittelalterlichen Geschichte, Soziologie und Ethnologie in Freiburg i.Br. und Münster/Westf.; Promotion in neuerer Geschichte
  • 1985–1986 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Stadtarchiv Freiburg i.Br. und Archivreferendariat im Hauptstaatsarchiv Stuttgart
  • Tätigkeit als Referent und stellvertretender Abteilungsleiter am Generallandesarchiv Karlsruhe
  • 2006–2011 Leiter der Stabsstelle des Präsidenten des Landesarchivs in Stuttgart, stellvertretender Abteilungsleiter in der Abteilung Fachprogramme und Bildungsarbeit
  • Seit 2011 Abteilungsleiter Fachprogramme und Bildungsarbeit
    Mitarbeit in Gremien und ehrenamtliches Engagement:

    • Bundesvorstand des VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V. 2001–2013 (Erster Stellvertretender Vorsitzender 2009–2013)
    • Geschäftsführender Vorstand beim Förderverein der Erinnerungsstätte für die Freiheitsbewegungen in der deutschen Geschichte e.V., Rastatt