Diskussion zu Sektion 4

Auf die Frage nach den Erfahrungen mit Recherchen nach dem IFG entgegnet Herr Gerke, dass er selbst nicht unbedingt schlecht behandelt worden sei. Andere Kollegen hätten jedoch andere Erfahrungen gemacht. Letzteren Eindruck bestätigt auch der Zuhörer Hr. Kleifeld, der sich jedoch auf eine wissenschaftliche und keine journalistische Anfrage bezieht.

Auf die Frage nach dem postmortalen Persönlichkeitsrecht von NS-Tätern, entgegnet Hr. Körting, dass diese selbst zu Lebzeiten teilweise noch genannt würden. Folglich seien auch die postmortalen Persönlichkeitsrechte deutlich schwächer geschützt als die der Opfer. Er sieht keinen Grund, Namen verstorbener NS-Täter nach Ablauf der archivrechtlichen Frist von 10 Jahren nicht zu nennen, solange die Darstellung sachlich erfolge.

Hr. Schaffer weist ergänzend auf die Schwierigkeit hin, zwischen Verbrechern, Tätern, Mitläufern und sonstigen Beteiligten zu differenzieren. Hr. Hermes (LA RLP) schildert das Vorgehen seiner Verwaltung in entsprechenden Fällen: Selbst bei lebenden NS-Tätern schätze man das Recht der Öffentlichkeit auf Unterrichtung höher ein, als die Rechte der Täter.

In Hinblick auf die Euthanasieopfer sieht Hr. Körting keine Probleme mit dem Medizinalgeheimnis, da die Einschätzung als „erbkrank“ nach modernen medizinischen Erkenntnissen häufig überholt sei. Folglich seien die Verletzungen der Persönlichkeitsrecht noch lebender Angehöriger dadurch zu vermeiden, dass man auf die Veröffentlichung der konkreten Diagnose verzichte.

Abschließend weist Hr. Körting darauf hin, dass sowohl in Hinblick auf Informationsfreiheit als auch Persönlichkeitsrechte insgesamt ein Trend zu einer stärkeren Liberalisierung erkennbar sei; der so auch umgesetzt werden müsse, dürfe und solle.

Dr. Ehrhard Körting (Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Innensenator a. D.) Persönlichkeitsrecht und Archivrecht. Spannungsverhältnis – Lösungen – Ausblicke

Unterlagen, die in Archiven aufbewahrt werden, beträfen laut Hr. Körting nahezu immer Personen, deren Rechte zu Lebzeiten über das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstige Persönlichkeitsrechte geschützt seien. Das vielleicht eindringlichste Beispiel seien Kranken- und Prozessakten. Persönlichkeitsrechten käme eine herausragende Bedeutung zu, was sich anhand der Tatsache belegen ließe, dass sie sogar bedeutende andere Grundrechte wie die Kunstfreiheit einschränken könnten.

Der Schutz von Persönlichkeitsrechten lebender Personen sei durch die Archivgesetze sehr gut gewährleistet; es stelle sich aber die Frage, wie es um die postmortalen Persönlichkeitsrechte stünde. Das Reichsgericht habe in einem Fall zu Briefen Richard Wagners hierzu zwar schon vor vielen Jahrzehnten eindeutig entschieden, dass das Persönlichkeitsrecht mit dem Tod erlösche, und diese Gesetzgebung sei vom BVerfG später in anderen Fällen bestätigt worden; aber es gibt unzweifelhaft doch ein über den Tod hinausgehendes Schutzrecht. Das berühmteste Beispiel sei das Verbot die Fotografie vom Leichnam Bismarcks zu veröffentlichen, die das Reichsgericht 1899 unter Rückgriff auf das Gemeine Recht begründet habe. Rechtshistorisch gebe es einen Anspruch auf die Achtung der Würde eines Verstorbenen, den das BVerfG 1971 zu den sog. portmortalen Persönlichkeitsrechten weiterentwickelt habe.  Herabwürdigung und Missachtung eines Verstorbenen berührten dessen Menschenwürde. Anhand von Beispielen (DVU-Wahlplakat, Bilder einer ermordeten Frau, Theaterstück das einen aktuellen Fall von Kindsmord aufnimmt) erläutert der Referent die Konsequenzen dieser Rechtsprechung: Die Veröffentlichung der Bilder sei – anders durch das Wahlplakat, auf dem behauptet wurde, ein Verstorbener Oberbürgermeister würde nun DVU wählen – eine Verletzung der postmortalen Persönlichkeitsrechte. Bei dem Theaterstück sei die Verletzung der postmortalen Persönlichkeitsrechte des missbrauchten (?) Kindes vom Gericht verneint worden, Hr. Körting hält diese Entscheidung aber für durchaus diskutabel. – Im Anschluss geht er auf die Frage ein, inwiefern es statthaft ist, die Namen von Opfern von Euthanasie und Holocaust zu veröffentlichen. Hier sieht der Referent – anders als viele Archivare – keinen Grund, Namen von Euthanasieopfer aus Rücksicht auf die Angehörigen, denen es „peinlich“ sein könnte, einen behinderten Angehörigen gehabt zu haben, nicht zu veröffentlichen.

Der postmortale Persönlichkeitsschutz habe keine festgelegte Ablauffrist, obwohl die Archivgesetze entsprechende Fristen enthielten. Es entspreche aber der Rechtsprechung, dass der Schutz mit wachsendem zeitlichem Abstand zum Tod immer schwächer werde. Dabei gehe die neueste Rechtsprechung in die Richtung, je nach „Schwere“ des Eingriffs in die Schutzrechte, unterschiedliche Fristen anzulegen. Erniedrigende Darstellungen könnten daher – trotz einer allgemeinen Tendenz zu Liberalisierung, die sich auch in der Verkürzung der entsprechenden Fristen im BArchG niederschlage – auch nach Ablauf der von den Archivgesetzen festgelegten Fristen problematisch sein“. Hr. Körting vertritt die Auffassung, dass selbst Opfer der Euthanasie auch nach 72 Jahren noch postmortale Persönlichkeitsrechte haben. Archiven sei es daher möglich potentiellen (rechtsradikalen) Nutzern, die herabwürdigende Weiternutzungen anstreben, die Nutzung entsprechender Unterlagen zu versagen.

Abstract zum Vortrag von Dr. Ehrhart Körting: Persönlichkeitsrecht und Archivrecht. Spannungsverhältnis – Lösungen – Ausblicke

Dr. Erhart Körting gibt einen Überblick über das in Deutschland geltende postmortale Persönlichkeitsrecht und seine Auswirkungen in der archivischen Praxis.

Bei lebenden Personen kann ihr Persönlichkeitsrecht einer Nutzung und Publikation von sie betreffenden Daten entgegenstehen. Mit dem Tode erlischt dieser weitgehende Schutz. Aber auch danach können Angehörige aufgrund eines von der Rechtsprechung entwickelten postmortalen Persönlichkeitsrechts die Verwertung von Daten der verstorbenen Person verhindern, wenn dadurch die Lebensleistung der Person herabgewürdigt oder erniedrigt wird.

Das neue Archivrecht trägt dem Rechnung, indem Daten über natürliche Personen zwar bereits nach 10 Jahren zugänglich sind, aber die Nutzung im schutzwürdigen Interesse von Angehörigen eingeschränkt werden kann.

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Kurzvita von Dr. Ehrhart Körting

  • Rechtswissenschaftliches Studium in Berlin und München
  • Referendarzeit in Bayern
  • Promotion zum Dr. rer. pol. in Braunschweig
  • Assessor im Bayerischen Staatsministerium der Justiz, am Bundesverwaltungsgericht (wissenschaftlicher Hilfsarbeiter)
  • Richter am Verwaltungsgericht Berlin
  • 1975–1981 Stadtrat in Berlin-Charlottenburg
  • ab 1981 Rechtsanwalt in Berlin, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • 1989–1991 und 1999–2000 Mitglied des Abgeordnetenhauses
  • 1992–1997 Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs Berlin
  • 1997–1999 Senator für Justiz Berlin
  • 2001–2011 Senator für Inneres Berlin (2006–2011 auch für Sport)

Veröffentlichungen zuletzt über Archivrecht

  • „Wiederherstellung des Personseins von Opfern der NS-Euthanasie von 1939–1945“ in Topographie des Terrors, Notizen, Bd.12, 2017, S.19-30
  • „Direkte Demokratie versus Parlamentarische Demokratie“, Berlin, 2015
  • „Anmerkungen zur Debatte um die Terrorismusbekämpfung“, Berliner Anwaltsblatt, 2017, S.10-13
  • „Djihadistische Radikalisierung und staatliche Gegenstrategien“, Berlin, 2015
  • Mitautor „Handlungsempfehlungen zur Auseinandersetzung mit islamistischem Extremismus und Islamfeindlichkeit“, Berlin, 2015