Auf die Frage nach den Erfahrungen mit Recherchen nach dem IFG entgegnet Herr Gerke, dass er selbst nicht unbedingt schlecht behandelt worden sei. Andere Kollegen hätten jedoch andere Erfahrungen gemacht. Letzteren Eindruck bestätigt auch der Zuhörer Hr. Kleifeld, der sich jedoch auf eine wissenschaftliche und keine journalistische Anfrage bezieht.
Auf die Frage nach dem postmortalen Persönlichkeitsrecht von NS-Tätern, entgegnet Hr. Körting, dass diese selbst zu Lebzeiten teilweise noch genannt würden. Folglich seien auch die postmortalen Persönlichkeitsrechte deutlich schwächer geschützt als die der Opfer. Er sieht keinen Grund, Namen verstorbener NS-Täter nach Ablauf der archivrechtlichen Frist von 10 Jahren nicht zu nennen, solange die Darstellung sachlich erfolge.
Hr. Schaffer weist ergänzend auf die Schwierigkeit hin, zwischen Verbrechern, Tätern, Mitläufern und sonstigen Beteiligten zu differenzieren. Hr. Hermes (LA RLP) schildert das Vorgehen seiner Verwaltung in entsprechenden Fällen: Selbst bei lebenden NS-Tätern schätze man das Recht der Öffentlichkeit auf Unterrichtung höher ein, als die Rechte der Täter.
In Hinblick auf die Euthanasieopfer sieht Hr. Körting keine Probleme mit dem Medizinalgeheimnis, da die Einschätzung als „erbkrank“ nach modernen medizinischen Erkenntnissen häufig überholt sei. Folglich seien die Verletzungen der Persönlichkeitsrecht noch lebender Angehöriger dadurch zu vermeiden, dass man auf die Veröffentlichung der konkreten Diagnose verzichte.
Abschließend weist Hr. Körting darauf hin, dass sowohl in Hinblick auf Informationsfreiheit als auch Persönlichkeitsrechte insgesamt ein Trend zu einer stärkeren Liberalisierung erkennbar sei; der so auch umgesetzt werden müsse, dürfe und solle.