Dr. Gregor Patt (LVR-AFZ): „Chancen oder Stolperfallen“ Rechtliche Vorgaben außerhalb des Archivgesetzes

Zu Beginn führt Gregor Patt aus, dass es im archivischen Umfeld zwei grundlegende Strategien bei Normenkonflikten und rechtlichen Einschränkungen der Bewertungskompetenz gibt. Zum einen werden Normen „archivfreundlich“ ausgelegt, um Handlungen zu rechtfertigen. Daneben wird der Versuch unternommen, im Zuge der Novellierung von Archivgesetzen Normenkonflikte auszuräumen. Dabei sei das archivrechtliche Umfeld mittlerweile so komplex, dass viele Gesetzesänderungen auf Landes-, Bundes- oder europäischer Ebene, z. B. im Datenschutzrecht, Auswirkungen auf das Archivrecht haben.

Patt identifiziert das Verwaltungsrecht als einer der Rechtsbereiche, die für solche Beeinflussungen infrage kommen. Kommt es zu Änderungen in diesem Bereich durch den Landesgesetzgeber, sind Einschränkungen der Bewertungskompetenz wahrscheinlich. Auch privatrechtliche Regelungen, etwa in Nachlass- und Schenkungsverträgen, können der Bewertungshoheit des Archivs oder der Möglichkeit zu Nachkassationen entgegenstehen. Dagegen könne die Erklärung von Unterlagen zu dauerhaft aufzubewahrenden Unterlagen durch Behörden und Dienststellen kann zumindest in NRW seit der jüngsten Novellierung des Archivgesetzes NRW nicht mehr in die Bewertungskompetenz eingreifen.

Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich dort, wo höherrangige Normen, z. B. Bundesrecht, ins Spiel kommen. Probleme entstehen bereits bei der Frage, in welchen Fällen das Bundesarchivgesetz angewandt werden muss. Jedoch  hat sich der Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung des Archivgesetzes NRW große Mühe gegeben, Probleme zu beseitigen. Einige Regelungen seien sehr klar definiert, z. B., dass Aufzeichnungen von Ehe-, Familien, Erziehungsberatungen nur anonymisiert angeboten werden dürfen. Diese Klarheit liegt aber nicht immer vor, z. B. Löschungs- und Vernichtungsvorschriften. Seit der Novellierung des Bundesarchivgesetzes gilt auf Bundesebene die Archivierung nicht mehr als Löschungssurrogat. Dies wirkt sich überall dort aus, wo bundesgesetzliche Vorschriften Löschungsgebote ohne ausdrückliche Archivierungsklausel vorsehen. Weitere Einschränkungen durch neue Fassungen z. B. des Bundesdatenschutzgesetzes seien nicht auszuschließen. Daher werde die Einflussnahme auf die Gesetzgebungsverfahren auf Bundes- wie Landesebene noch bedeutsamer.

Gregor Patt fordert abschließend dazu auf, nicht in eine falsche Scheu zu verfallen.  Vielmehr müssen die in der Praxis auftretenden Schwierigkeiten immer wieder neu zu vermitteln. Auch die Beeinflussung von Gesetzgebungsprozessen bliebe weiter unabdingbar. Die archivischen Errungenschaften der Vergangenheit sollten nicht nur verkündet, sondern auch begründet und verteidigt werden können. Selbst scheinbar sichere Grundsätze wie die „Bewertungshoheit des Archivars“ seien keine Selbstverständlichkeiten, nur weil sie fachlich sinnvoll erscheinen.

Abstract zum Vortrag von Dr. Mark Alexander Steinert: Stand von Wissenschaft und Technik. Faktische Verrechtlichung von DIN- (oder ISO-) Normen im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Gerichts

Im Bereich der Bestandserhaltung und Sicherung von Archivgut spielen Normen eine große Rolle. Dr. Mark Alexander Steinert untersucht, wie bindend diese Normen sind und ob ihre Missachtung rechtliche Konsequenzen haben könnte.

Archivare stellen immer wieder fest, dass ihr Arbeitsgebiet und ihre Aufgaben in den vergangenen Jahren zunehmend „verrechtlicht“ werden. Gesetze zum Urheberrecht, zum Datenschutz, zum Umgang mit „Informationen“ werden neben den Archivgesetzen immer stärker als „archivrelevantes Recht“ wahrgenommen. Die gefühlte Gefahr eines Rechtsverstoßes im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nimmt zu.

Eine besondere Rolle kommt in den Archiven daneben den „Normen“ zu, seien es DIN-Normen, seien es ISO-Normen. Sie legen Standards für die verschiedensten archivischen Tätigkeitsbereiche fest. Und immer wieder kommen sie zur Anwendung: Im Zuge von Ausschreibungen werden sie in Leistungsbeschreibungen aufgenommen und somit zum Maßstab für die erwartete Qualität der gewünschten Leistung oder des gewünschten Produkts.

In dem Beitrag soll vor allem der Frage nachgegangen werden, inwieweit Normen bei der Erteilung und Abnahme von Aufträgen zu beachten sind: Muss eine Norm in eine Leistungsbeschreibung einbezogen werden? Unter welchen Voraussetzungen müssen Normen von Dienstleistern beachtet werden? Ist eine Leistung, ein Produkt, das nicht den Standards einer Norm entspricht, automatisch als mangelhaft einzustufen?

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Kurzvita von Dr. Mark Alexander Steinert

  • 1991 in Bonn und Freiburg Studium der Rechtswissenschaften und Geschichte
  • 1996 Erste juristische Staatsprüfung
  • 1996–1999 Promotion über ein rechtsgeschichtliches Thema („Alternative Sukzession im Hochstift Osnabrück“ – über die Auswirkungen des Westfälischen Friedens auf die Osnabrücker Verfassung)
  • 1999 Magister Artium in Neuerer und Neuester Geschichte, Alter Ge-schichte und Rechtswissenschaften
  • 2000–2002 Juristischer Vorbereitungsdienst in Köln und Rom
  • 2002 Zweite juristische Staatsprüfung
  • 2002–2004 Archivreferendariat in Sachsen, Hauptstaatsarchiv Dresden und an der Archivschule Marburg
  • 2004 Archivarische Staatsprüfung in Marburg
  • 2004–2005 Tätigkeit im Staatsarchiv Marburg
  • 2005–2006 Erschließung von Archivalien des Reichskammergerichts im Rahmen eines DFG-Projekts im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz in Berlin und im Hauptstaatsarchiv Dresden
  • 2006 Tätigkeit im Staatsarchiv Breslau
  • 2006–2014 Leitung des Kreisarchivs Warendorf
  • 2014–2015 Leitung des Dezernats F3 („Technisches Zentrum“) des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen
  • Seit 01.03.2015 Leitung des Fachbereichs Grundsätze des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen
  • Seit 2007 regelmäßig Vorträge und Fortbildungen zu Fragen des Archiv- und Urheberrechts

Sektion 5: Kooperation in der Bestandserhaltung – Normen

Der letzte Beitrag in dieser 5. Sektion wird von Dr. Sebastian Barteleit vom Bundesarchiv Berlin bestritten, der den Blick auf überregionale und internationale Kooperationen in der Bestandserhaltung lenken will.

Der Bestandserhaltungsausschuss – früher Restaurierungsausschuss – der Archivreferentenkonferenz (ARK) sei einer der aktivsten, produktivsten Ausschüsse, der mittlerweile zu einem Fachgremium mit 8 Experten ausgebaut wurde. Ein gemeinsames Positionspapier mit dem ähnlich aufgestellten Unterausschuss der BKK zur Alterungsbeständigkeit von Papier ist in Planung.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass die Normung inzwischen primär international geprägt sei, aber die Zahl der Experten sei dennoch rückläufig. DIN und ISO Gremien sind direkt auf die Bedürfnisse von Archiven und Bibliotheken ausgerichtet, während die CEN zusätzliche Schwerpunkte für Museen und Denkmalpflege setzt. ISO-Normen müssen in Deutschland durch den DIN bestätigt werden, dagegen sind die CEN-Normen sofort zu übernehmen. Zur Zeit wird die DIN 67700 erarbeitet für sämtliche Fragen von Archivbauten. Ein mittlerweile in der 4. Auflage erschienenes “Handbuch zur Bestandserhaltung in Archiven und Bibliotheken” stellt 35 Normen vor für Papier, Lagerung, Mikroverfilmung, Verpackung und Schadstoffe. Die Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturgutes (KEK) arbeitet seit 2011 mit den eingangs genannten Ausschüssen der BKK und ARK zusammen. Herr Barteleit zieht das Fazit, dass Kooperationen Wissen und Erfahrungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen können. Die Archivarinnen und Archivare werden zur Mitarbeit an der Normung aufgefordert, um ihre Interessen in Zukunft weiterhin vertreten zu sehen.