Zu Beginn führt Gregor Patt aus, dass es im archivischen Umfeld zwei grundlegende Strategien bei Normenkonflikten und rechtlichen Einschränkungen der Bewertungskompetenz gibt. Zum einen werden Normen „archivfreundlich“ ausgelegt, um Handlungen zu rechtfertigen. Daneben wird der Versuch unternommen, im Zuge der Novellierung von Archivgesetzen Normenkonflikte auszuräumen. Dabei sei das archivrechtliche Umfeld mittlerweile so komplex, dass viele Gesetzesänderungen auf Landes-, Bundes- oder europäischer Ebene, z. B. im Datenschutzrecht, Auswirkungen auf das Archivrecht haben.
Patt identifiziert das Verwaltungsrecht als einer der Rechtsbereiche, die für solche Beeinflussungen infrage kommen. Kommt es zu Änderungen in diesem Bereich durch den Landesgesetzgeber, sind Einschränkungen der Bewertungskompetenz wahrscheinlich. Auch privatrechtliche Regelungen, etwa in Nachlass- und Schenkungsverträgen, können der Bewertungshoheit des Archivs oder der Möglichkeit zu Nachkassationen entgegenstehen. Dagegen könne die Erklärung von Unterlagen zu dauerhaft aufzubewahrenden Unterlagen durch Behörden und Dienststellen kann zumindest in NRW seit der jüngsten Novellierung des Archivgesetzes NRW nicht mehr in die Bewertungskompetenz eingreifen.
Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich dort, wo höherrangige Normen, z. B. Bundesrecht, ins Spiel kommen. Probleme entstehen bereits bei der Frage, in welchen Fällen das Bundesarchivgesetz angewandt werden muss. Jedoch hat sich der Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung des Archivgesetzes NRW große Mühe gegeben, Probleme zu beseitigen. Einige Regelungen seien sehr klar definiert, z. B., dass Aufzeichnungen von Ehe-, Familien, Erziehungsberatungen nur anonymisiert angeboten werden dürfen. Diese Klarheit liegt aber nicht immer vor, z. B. Löschungs- und Vernichtungsvorschriften. Seit der Novellierung des Bundesarchivgesetzes gilt auf Bundesebene die Archivierung nicht mehr als Löschungssurrogat. Dies wirkt sich überall dort aus, wo bundesgesetzliche Vorschriften Löschungsgebote ohne ausdrückliche Archivierungsklausel vorsehen. Weitere Einschränkungen durch neue Fassungen z. B. des Bundesdatenschutzgesetzes seien nicht auszuschließen. Daher werde die Einflussnahme auf die Gesetzgebungsverfahren auf Bundes- wie Landesebene noch bedeutsamer.
Gregor Patt fordert abschließend dazu auf, nicht in eine falsche Scheu zu verfallen. Vielmehr müssen die in der Praxis auftretenden Schwierigkeiten immer wieder neu zu vermitteln. Auch die Beeinflussung von Gesetzgebungsprozessen bliebe weiter unabdingbar. Die archivischen Errungenschaften der Vergangenheit sollten nicht nur verkündet, sondern auch begründet und verteidigt werden können. Selbst scheinbar sichere Grundsätze wie die „Bewertungshoheit des Archivars“ seien keine Selbstverständlichkeiten, nur weil sie fachlich sinnvoll erscheinen.