Prof. Dr. Charles Jeurgens (Universität Amsterdam): Dutch appraisal and selection policy. Hotspots and the MH17-crash as an example

Am Beispiel des Abschuss der Boeing 777 von Malaysian Airlines am 17. Juni 2014 über der Ukraine erläutert der Referent die Grundlagen der Debatte um und über Überlieferungsbildung in den Niederlanden. Dabei geht er von den rechtlichen Grundlagen aus, insbesondere dem Archivgesetz (Archives Act) aus dem Jahr 1995, um die Grundzüge der archivfachlichen Debatte zu skizzieren und auf dieser Grundlage die archivischen Konsequenzen für den Umgang mit Unterlagen und Informationen zum Flugzeugabsturz zu beleuchten.

Für den Referenten besteht das Grunddilemma zeitgenössischer Überlieferungsbildung darin, dass sie grundsätzlich einer guten Kenntnis der gesellschaftlichen Entwicklung bedürfen, die moderne Gesellschaft sich aber durch eine so hohe Komplexität auszeichnet, dass es kaum möglich ist, einen solchen Überblick zu gewinnen.

1. Gesetzliche Grundlagen in den Niederlanden

Grundlage ist das Archivgesetz (Archives Act) der durch eine Rechtsverordnung (Archives decree) ausgestaltet und präzisiert wird. Mit Blick auf die Überlieferungsbildung dekretiert das Gesetz eine grundsätzliche Ablieferungspflicht, die in der Rechtsverordnung durch Verfahrensvorschriften präzisiert werden. Eine Novellierung dieser Rechtsvorschriften steht derzeit an, die u.a. mit einer Reduzierung der Ablieferungspflichten von 20 auf 10 Jahre einhergehen wird.

2. Praktische Umsetzung der Rechtsvorschriften durch die staatlichen Archive in den Niederlanden

Übernahme und Bewertung verlaufen in den Niederlanden anders als in Deutschland. Bei der Abgabe an das Archiv beginnt alles mit einer „Top Level Consultation“ zwischen abgebender Stelle, zuständigem Archiv und einer unabhängigen Stelle, die die Interessen der Bürgerinnen und Bürger repräsentiert. Unter Berücksichtigung wird eine Bewertungsentscheidung getroffen bzw. ein „retention schedules“ erarbeitet, die anschließend von übergeordneten Stellen (z.B. Ministerien) genehmigt werden müssen. Welche Kriterien hierbei angelegt werden müssen, steht in Grundzügen im Archivgesetz – methodische Vorgaben gibt es jedoch nicht. Diese entsprechen vielmehr dem jeweiligen Stand der archivwissenschaftlichen Diskussion. Von großer Bedeutung seien die PIVOT- Methode (ca. 1990er Jahre bis 2010) sowie der Zugang des „Macro Appraisal“, auf die Jeugens im Folgenden intensiver eingeht.

3. PIVOT-Methode

Die Methode sei nach Erlass der Archivgesetze 1995 entwickelt worden, mit der insbesondere auf die deutliche Verkürzung von Ablieferungsfristen reagiert worden ist (50 auf 20 Jahre). Ziel seine die Vereinfachung und zeitliche Verkürzung des Bewertungsprozesses gewesen. Der Nachteil habe jedoch darin bestanden, dass die Methode v.a. formalistisch-legalistische Kriterien die Bewertungsentscheidung präjudiziert hätten und es eine starke Zentrierung auf die staatliche Verwaltung gegeben habe. Deshalb habe um 2010 – parallel zu entsprechenden Debatten in Deutschland zwischen Befürwortern von Evidenztheorie und Dokumentationsprofilen – ein Umdenken eingesetzt. Man habe eine bessere Abdeckung der tatsächlichen gesellschaftlichen Wirklichkeit angestrebt, ohne die unbestreitbaren Vorteile von PIVOT aufzugeben.

Die Folge seien drei Instrumente entwickelt worden.

4. Neue Instrumente (systeme analysis, risk analysis, Hotspot monitor)

Man habe die Analyse von Systemen und Risiken eingeführt, um den Archivwert anhand der mit den jeweiligen Informationen verbundenen Risiken bzw. Relevanz für Gesellschaft und Verwaltung bestimmen zu können. Hinzukomme der sog. „Hotspot Monitor“ – der Versuch zeitgenössische Ereignisse rechtzeitig zu erkennen, denen eine besondere Bedeutung zukomme bzw. zukommen werden. Hier sei der Abschuss der Passagiermaschine 2014 (https://de.wikipedia.org/wiki/Malaysia-Airlines-Flug_17) ein besonders eindrucksvolles Beispiel, bei dem sich zeige, dass man bereits sehr frühzeitig, ja vorzeitig damit anfangen könne, entsprechende Informationen zu sammeln bzw. Bewertungsentscheidungen zu treffen. Hier gebe es sogar eindeutige politische Stellungnahmen, die die staatlichen Archive verpflichte, das gesamte Forschungsmaterial zu sammeln, zu erhalten und zugänglich zu machen. Diese politische Entscheidung habe sich auch auf extrem volatile, kaum archivfähige elektronische Unterlagen bezogen und die Staatsarchive vor große Herausforderungen gestellt. Eine Vielzahl von staatlichen und sonstigen Stellen sei mit dem herausragenden, tragischen Ereignis befasst gewesen.

5. Fazit und Diskussion

Zusammenfassend stellt Jeurgens fest, dass die drei neuen Instrumente – auch am Beispiel des Flugzeugabsturzes – ihre Vorteile bewiesen hätten. Sie müssten allerdings immer zusammen gedacht werden und beruhten auf der Einbeziehung von nicht archivischen „Stake holdern“ im engeren Sinn (Verwaltung, Wissenschaftler, Zivilgesellschaft). Allerdings dürfe man sich auch nichts vormachen: Auch die Beteiligung von nicht archivischen Akteuren sowie die Entwicklung von innovativen Instrumenten, mache Überlieferungsbildung nicht zu einem einfachen, standardisierbaren Verfahren. Bewertung bleibe zeitaufwendig und komplex. Insbesondere die Abstimmung und der Dialog seien nicht immer einfach.

Im Anschluss konstatiert Yvonne Bergerfurth (StA Geldern), ihr sei im Laufe des Vortrags eine (noch) größere Nähe zwischen Records Management und Archiven als in Deutschland deutlich geworden. Die Grenzen zwischen beiden Aufgaben verschwämmen und sie fragt, ob ihr Eindruck richtig sei, dass der niederländische Zugang mit einem (noch) höheren Personalaufwand als in Deutschland einhergehe. Jeurgens bejaht dies grundlegend, macht in seiner Replik aber auch deutlich, dass die Festlegung von „Hotspots“ eine Aufgabe bei der abgebenden Stelle sei. Es gebe eine andere Aufgabenverteilung zwischen Archivaren und anderen Stake holdern als in Deutschland. Überlieferungsbildung werde nicht nur im Dialog zwischen Archiven, sondern v.a. zwischen Archiven, Verwaltung und Wissenschaft betrieben.

Hr. Pilger (StA Duisburg) erkundigt sich, in welchem Verhältnis die Ermittlung von Hotspots zur „Trend analysis“ stehe – wie er sie am Vortrag z.B. mit Blick auf die Dokumentationsstrategie zur Migrationsgeschichte skizziert habe. Jeurgens antwortet, dass die Analyse von gesellschaftlichen Entwicklungen in kommunalen Archiven und Dokumentationsstellen eine große Bedeutung zukommt, nicht aber in den von ihn dargestellten staatlichen Archiven.

Bettina Joergens (LAV NRW) fragt nach den Problemen, die aus der notwendigen Kollaboration zwischen Archivaren, Verwaltung und Wissenschaftlern bzw. dem faktischen Fehlen der archivischen Bewertungshoheit resultiere.

Peter Weber (LVR-AFZ) weist auf die großen Parallelen mit dem Prinzip des Dokumentationsprofils hin. Er und Jeurgens sind sich einig, dass es sich um einen Versuch handele, Überlegungen von Hans Booms zu operationalisieren, in die Realität umzusetzen.

Josef van Elten (HAEK) stellt die Frage in den Raum, ob dieser Anspruch nicht mit einer massiven Überlastung der Archive einhergehe.

Dr. Gregor Patt (LVR-AFZ): „Chancen oder Stolperfallen“ Rechtliche Vorgaben außerhalb des Archivgesetzes

Zu Beginn führt Gregor Patt aus, dass es im archivischen Umfeld zwei grundlegende Strategien bei Normenkonflikten und rechtlichen Einschränkungen der Bewertungskompetenz gibt. Zum einen werden Normen „archivfreundlich“ ausgelegt, um Handlungen zu rechtfertigen. Daneben wird der Versuch unternommen, im Zuge der Novellierung von Archivgesetzen Normenkonflikte auszuräumen. Dabei sei das archivrechtliche Umfeld mittlerweile so komplex, dass viele Gesetzesänderungen auf Landes-, Bundes- oder europäischer Ebene, z. B. im Datenschutzrecht, Auswirkungen auf das Archivrecht haben.

Patt identifiziert das Verwaltungsrecht als einer der Rechtsbereiche, die für solche Beeinflussungen infrage kommen. Kommt es zu Änderungen in diesem Bereich durch den Landesgesetzgeber, sind Einschränkungen der Bewertungskompetenz wahrscheinlich. Auch privatrechtliche Regelungen, etwa in Nachlass- und Schenkungsverträgen, können der Bewertungshoheit des Archivs oder der Möglichkeit zu Nachkassationen entgegenstehen. Dagegen könne die Erklärung von Unterlagen zu dauerhaft aufzubewahrenden Unterlagen durch Behörden und Dienststellen kann zumindest in NRW seit der jüngsten Novellierung des Archivgesetzes NRW nicht mehr in die Bewertungskompetenz eingreifen.

Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich dort, wo höherrangige Normen, z. B. Bundesrecht, ins Spiel kommen. Probleme entstehen bereits bei der Frage, in welchen Fällen das Bundesarchivgesetz angewandt werden muss. Jedoch  hat sich der Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung des Archivgesetzes NRW große Mühe gegeben, Probleme zu beseitigen. Einige Regelungen seien sehr klar definiert, z. B., dass Aufzeichnungen von Ehe-, Familien, Erziehungsberatungen nur anonymisiert angeboten werden dürfen. Diese Klarheit liegt aber nicht immer vor, z. B. Löschungs- und Vernichtungsvorschriften. Seit der Novellierung des Bundesarchivgesetzes gilt auf Bundesebene die Archivierung nicht mehr als Löschungssurrogat. Dies wirkt sich überall dort aus, wo bundesgesetzliche Vorschriften Löschungsgebote ohne ausdrückliche Archivierungsklausel vorsehen. Weitere Einschränkungen durch neue Fassungen z. B. des Bundesdatenschutzgesetzes seien nicht auszuschließen. Daher werde die Einflussnahme auf die Gesetzgebungsverfahren auf Bundes- wie Landesebene noch bedeutsamer.

Gregor Patt fordert abschließend dazu auf, nicht in eine falsche Scheu zu verfallen.  Vielmehr müssen die in der Praxis auftretenden Schwierigkeiten immer wieder neu zu vermitteln. Auch die Beeinflussung von Gesetzgebungsprozessen bliebe weiter unabdingbar. Die archivischen Errungenschaften der Vergangenheit sollten nicht nur verkündet, sondern auch begründet und verteidigt werden können. Selbst scheinbar sichere Grundsätze wie die „Bewertungshoheit des Archivars“ seien keine Selbstverständlichkeiten, nur weil sie fachlich sinnvoll erscheinen.

Dr. Benjamin Kram (LAV NRW): Justiziabilität von Überlieferungsmodellen und Bewertungsentscheidungen

Dr. Benjamin Kram geht in seinem Vortag der Frage nach, ob Archivarinnen und Archivare aufgrund einer Bewertungsentscheidung juristisch belangt werden können.

Archivarinnen und Archivare entscheiden nach archivfachlichen Kriterien über Archivierung und Kassation angebotener Unterlagen. Diese Bewertungsentscheidung kann – wenn es sich beispielsweise um personenbezogene Unterlagen handelt –  in die Persönlichkeitsrechte Betroffener oder Dritter eingreifen. Eine Erleichterung bei der Bewertungsentscheidung kann die Absprache mit der abgebenden Stelle sein. Diese Absprache ist aber auch aufgrund der mangelnden Anbietungspflicht in einigen Fällen problematisch. Einige Unterlagen sind jedoch schon alleine durch die Vorgaben im Archivgesetz a priori als archivwürdig bzw. nicht archivwürdig zu bewerten. Archivarinnen und Archivare sind als Teil der Verwaltung der Fachaufsicht ihrer Behörde unterworfen. Jedoch schränkt dieses Mitspracherecht der abgebenden Stelle und der Behördenaufsicht die Bewertungsentscheidungen der Archivare ein. Daher stellt sich die Frage, wie frei Archivarinnen und Archivare denn nun tatsächlich in ihrer Bewertungsentscheidung sind. Dr. Benjamin Kram beantwortet diese Frage, indem er das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt aus dem Jahr 2010 aufgreift. Inhalt der Klage war, dass ein Bürger Unterlagen nicht mehr einsehen konnte, da diese von Archiven als nicht archivwürdig angesehen wurden. Die Klage wurde abgewiesen mit folgenden Begründungen des Verwaltungsgerichtes:

1) Die Bewertungsentscheidung stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern ist ein verwaltungsinterner Vorgang. Das Archivgesetz bietet dem Bürger keine Klagemöglichkeit.
2) Die Bewertungsentscheidung ist ein Beurteilungsspielraum. Ob ein Schriftstück als archivwürdig angesehen wird, liegt im Auge des Betrachters. Die objektive Erforderlichkeit einer Akte als historischen Vorgang lässt sich gerichtlich kaum nachweisen. Denn nicht jeder misst einem Vorgang eine historische Bedeutung bei. Archivische Bewertung ist – so wirkt das Urteil des Verwaltungsgerichtes Darmstadt – chaotisches Treiben. Die Bewertung ist allerdings nicht nur die Kernkompetenz von Archivarinnen und Archivaren sondern eine hochkomplexe Fragestellung.
3) Der Beurteilungsspielraum einer Bewertungsentscheidung ist, ebenso wie die Tatbestandsebene einer Norm, vom Gericht nicht überprüfbar, es gibt also keine Kontrollmöglichkeit. Das Verwaltungshandeln ist jedoch an das Gesetz gebunden, der Entscheidungsspielraum der Verwaltung, und somit der Archive, ist jedoch eingeschränkt, wenn in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird. Der Beurteilungsspielraum ist also sprengbar und das Gericht hat die Möglichkeit Fehlerquellen zu erkennen.
4) Es gibt Überprüfungsmöglichkeiten und auch das datenschutzrechtliche Interesse durch das Benutzungsrecht. Allerdings stehen Daten den Betroffenen nicht zur Verfügung, es sei denn es besteht ein rechtliches Interesse.

Der Referent resümiert, dass das Schutzniveau seit der Urteilsverkündung 2010 vom Verwaltungsgericht Darmstadt, wenn man die Archivgesetze betrachtet, zurückgenommen, indem Schutzdauern herabgesenkt wurden.

Zum Abschluss stellt sich die Frage, ob Archivierung nicht mehr ist, als ein verwaltungsinterner Vorgang. Und wenn ja, ist Archivierung dann nicht nur staatliche Datenverwaltung?

Theresa Höhne (Verwaltungsgericht Düsseldorf), Juristisches Prinzip der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit. Bedeutung rechtsstaatlicher Aktenführung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

Theresa Höhne unterstreicht das Rechtsstaatsprinzip als zentralen Gedanken. In einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1988 ist festgehalten, dass alle maßgeblichen Arbeitsschritte in der Vollziehung von Gesetzen schriftlich zu dokumentieren sind. Die wahrheitsgetreu und vollständigen Aktenführung wirke präventiv für ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln und erschwere ein rechtswidriges Verwaltungshandeln. Die sachgemäße Aktenführung erleichtere auch die Archivierung und spätere Nutzung und sei wichtig für die verwaltungsgerichtliche Arbeit. Das Gericht könne aufgrund § 99 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung Behördenakten im Original, also so wie die Akte in der Behörde geführt werde, beiziehen. Wichtig sei dabei das Prinzip der Aktenwahrheit, dass also Verwaltungsvorgänge wahrheitsgemäß zu dokumentieren sein, sowie das Prinzip der Aktenvollständigkeit, wonach alle für das Verwaltungsverfahren bedeutsamen Vorgänge zu dokumentieren sind. Der Grundsatz der Aktenvollständigkeit ist danach gewahrt, wenn das Verwaltungshandeln sich daraus vollständig nachvollziehen ist. Schriftliche Äußerungen seien deshalb immer zu den Akten zu nehmen.
Telefongespräch und Besprechungen seien in Form von Aktenvermerken zu den Akten zu nehmen. Emails seien nicht von vornherein wie Schriftstücke zu den Akten zu nehmen. Hier sei jeweils zu prüfen, inwieweit der Inhalt der eMail zur Vollständigkeit des Sachverhalts nötig ist.

Die Führung von Nebenakten widerspreche der Vollständigkeit der Akte und führe zu Verschleierung von kritischen Tatsachen. Sie sei deshalb verboten. Desgleichen sei die Paginierung der Akten wichtig, um nachzuvollziehen, ob die Akte nicht nachträglich wieder verändert worden ist.
Immer wieder entstehe der Eindruck der Aufbereitung der Akte oder sogar der erst erfolgten Zusammenstellung der Akte für das gerichtliche Verfahren. Ergäben sich Lücken, so wirke sich dies zum Nachteil der Behörde aus.
Besonders wichtig sei die Aktenvollständigkeit im Fall von Ermessensentscheidungen. Es müsse deutlich werden, dass die Behörde sich ihres Ermessensspielraums überhaupt bewusst war. Viele Mängel in der Aktenführung dürften in der Regel auf Nachlässigkeit zurückzuführen sein. Es gebe aber auch absichtliche Verfälschungen von Akten, die auch strafrechtlich relevant seien.
Viele Akten wiesen Mängel auf, in vielen Fällen wirkten sich diese Mängel aber nicht auf den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus. In einigen Fällen wirke sich dies aber durchaus auf den Verfahrensausgang aus.
Vielfach stelle sich bei unvollständigen Akten die Frage nach der Beweislast, also ob Bürger oder Behörde den Sachverhalt nachzuweisen hätten. Im Fall einer ersatzdigitalisierten Akte habe das Verwaltungsgericht Köln gegen die Behörde entschieden. In diesem Fall hatte der klagende Bürger behauptet, einen Sachverhalt telefonisch mitgeteilt zu haben. Die Akte hatte die Behörde später digitalisiert und in der Papierform vernichtet. In der digitalen Form ließ sich die telefonische Mitteilung nicht nachvollziehen, das Gericht entschied aber zugunsten des Bürgers. Eine solche Beweislastumkehr zu Lasten der Behörde fand in einem ähnlich gelagerten Fall vor dem Finanzgericht Leipzig jedoch nicht statt. Das Gericht entschied dort zugunsten der Behörde.
Auch im Zeitalter der elektronischen Aktenführung seien die Prinzipien der Vollständigkeit und der Authentizität der Aktenführung zu beachten. Dabei sei auch zu bedenken, ob und wie Akten in mehreren Jahrzehnten lesbar bleiben.

In der anschließenden Fragerunde fragt Tillmann Lonnes, warum vor Gericht Papierakten möglicherweise ein höherer Beweiswert gegenüber digitalisierten Akten eingeräumt werden. Frau Höhne nennt hier die Qualität der Digitalisierung und die Authentizität der digitalen Akten als wichtige Punkte. Thomas Becker weist darauf hin, dass die nachträgliche Bearbeitung in der Praxis auch dadurch zustande kommt, dass Gerichte eine Behördenheftung verlangen, die Akten aber in kaufmännischer Heftung geführt werden. Daher würden Akten zur Vorlage bei Gericht umgeheftet und bei diesem Vorgang auch erst paginiert.
Angelika Pauels fragt nach der Rückgabepraxis der Gerichte, da das Stadtarchiv Aachen immer wieder die Erfahrung macht, dass archivierte Unterlagen nach der Ausleihe nicht mehr zum Archiv zurückkommen.
Yvonne Bergerfurth erzählt, dass aus der Stadtverwaltung von Geldern berichtet wird, Gerichte forderten häufig gar keine vollständigen Akten an, sondern ließen sich einzelne Dokumente zuschicken. Für das Verwaltungsgericht Düsseldorf gilt das so nicht.
Daniel Heimes weist auf die Problematik bei Länderübergreifenden Verfahren hin, wenn also eine Akte, die bereits Archivgut in Rheinland-Pfalz war, von einem Gericht in Nordrhein-Westfalen später dort dem Landesarchiv angeboten wird.
Clemens Rehm weist darauf hin, dass Gerichte in großen Wirtschaftsverfahren oft bereits mit einer Auswahl von als relevant eingestuften Unterlagen in digitalisierter Form arbeiteten. Es stelle sich die Frage, ob bei der Bewertung noch einmal die komplette Papierüberlieferung durchzusehen sei oder die Übernahme der von den streitenden Parteien als wichtig eingestuften Unterlagen in Form von Digitalisaten ausreiche.

Abstract zum Vortrag von Dr. Ehrhart Körting: Persönlichkeitsrecht und Archivrecht. Spannungsverhältnis – Lösungen – Ausblicke

Dr. Erhart Körting gibt einen Überblick über das in Deutschland geltende postmortale Persönlichkeitsrecht und seine Auswirkungen in der archivischen Praxis.

Bei lebenden Personen kann ihr Persönlichkeitsrecht einer Nutzung und Publikation von sie betreffenden Daten entgegenstehen. Mit dem Tode erlischt dieser weitgehende Schutz. Aber auch danach können Angehörige aufgrund eines von der Rechtsprechung entwickelten postmortalen Persönlichkeitsrechts die Verwertung von Daten der verstorbenen Person verhindern, wenn dadurch die Lebensleistung der Person herabgewürdigt oder erniedrigt wird.

Das neue Archivrecht trägt dem Rechnung, indem Daten über natürliche Personen zwar bereits nach 10 Jahren zugänglich sind, aber die Nutzung im schutzwürdigen Interesse von Angehörigen eingeschränkt werden kann.

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Kurzvita von Dr. Ehrhart Körting

  • Rechtswissenschaftliches Studium in Berlin und München
  • Referendarzeit in Bayern
  • Promotion zum Dr. rer. pol. in Braunschweig
  • Assessor im Bayerischen Staatsministerium der Justiz, am Bundesverwaltungsgericht (wissenschaftlicher Hilfsarbeiter)
  • Richter am Verwaltungsgericht Berlin
  • 1975–1981 Stadtrat in Berlin-Charlottenburg
  • ab 1981 Rechtsanwalt in Berlin, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • 1989–1991 und 1999–2000 Mitglied des Abgeordnetenhauses
  • 1992–1997 Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs Berlin
  • 1997–1999 Senator für Justiz Berlin
  • 2001–2011 Senator für Inneres Berlin (2006–2011 auch für Sport)

Veröffentlichungen zuletzt über Archivrecht

  • „Wiederherstellung des Personseins von Opfern der NS-Euthanasie von 1939–1945“ in Topographie des Terrors, Notizen, Bd.12, 2017, S.19-30
  • „Direkte Demokratie versus Parlamentarische Demokratie“, Berlin, 2015
  • „Anmerkungen zur Debatte um die Terrorismusbekämpfung“, Berliner Anwaltsblatt, 2017, S.10-13
  • „Djihadistische Radikalisierung und staatliche Gegenstrategien“, Berlin, 2015
  • Mitautor „Handlungsempfehlungen zur Auseinandersetzung mit islamistischem Extremismus und Islamfeindlichkeit“, Berlin, 2015

 

Abstract zum Vortrag von Dr. Mark Alexander Steinert: Stand von Wissenschaft und Technik. Faktische Verrechtlichung von DIN- (oder ISO-) Normen im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Gerichts

Im Bereich der Bestandserhaltung und Sicherung von Archivgut spielen Normen eine große Rolle. Dr. Mark Alexander Steinert untersucht, wie bindend diese Normen sind und ob ihre Missachtung rechtliche Konsequenzen haben könnte.

Archivare stellen immer wieder fest, dass ihr Arbeitsgebiet und ihre Aufgaben in den vergangenen Jahren zunehmend „verrechtlicht“ werden. Gesetze zum Urheberrecht, zum Datenschutz, zum Umgang mit „Informationen“ werden neben den Archivgesetzen immer stärker als „archivrelevantes Recht“ wahrgenommen. Die gefühlte Gefahr eines Rechtsverstoßes im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nimmt zu.

Eine besondere Rolle kommt in den Archiven daneben den „Normen“ zu, seien es DIN-Normen, seien es ISO-Normen. Sie legen Standards für die verschiedensten archivischen Tätigkeitsbereiche fest. Und immer wieder kommen sie zur Anwendung: Im Zuge von Ausschreibungen werden sie in Leistungsbeschreibungen aufgenommen und somit zum Maßstab für die erwartete Qualität der gewünschten Leistung oder des gewünschten Produkts.

In dem Beitrag soll vor allem der Frage nachgegangen werden, inwieweit Normen bei der Erteilung und Abnahme von Aufträgen zu beachten sind: Muss eine Norm in eine Leistungsbeschreibung einbezogen werden? Unter welchen Voraussetzungen müssen Normen von Dienstleistern beachtet werden? Ist eine Leistung, ein Produkt, das nicht den Standards einer Norm entspricht, automatisch als mangelhaft einzustufen?

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Kurzvita von Dr. Mark Alexander Steinert

  • 1991 in Bonn und Freiburg Studium der Rechtswissenschaften und Geschichte
  • 1996 Erste juristische Staatsprüfung
  • 1996–1999 Promotion über ein rechtsgeschichtliches Thema („Alternative Sukzession im Hochstift Osnabrück“ – über die Auswirkungen des Westfälischen Friedens auf die Osnabrücker Verfassung)
  • 1999 Magister Artium in Neuerer und Neuester Geschichte, Alter Ge-schichte und Rechtswissenschaften
  • 2000–2002 Juristischer Vorbereitungsdienst in Köln und Rom
  • 2002 Zweite juristische Staatsprüfung
  • 2002–2004 Archivreferendariat in Sachsen, Hauptstaatsarchiv Dresden und an der Archivschule Marburg
  • 2004 Archivarische Staatsprüfung in Marburg
  • 2004–2005 Tätigkeit im Staatsarchiv Marburg
  • 2005–2006 Erschließung von Archivalien des Reichskammergerichts im Rahmen eines DFG-Projekts im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz in Berlin und im Hauptstaatsarchiv Dresden
  • 2006 Tätigkeit im Staatsarchiv Breslau
  • 2006–2014 Leitung des Kreisarchivs Warendorf
  • 2014–2015 Leitung des Dezernats F3 („Technisches Zentrum“) des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen
  • Seit 01.03.2015 Leitung des Fachbereichs Grundsätze des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen
  • Seit 2007 regelmäßig Vorträge und Fortbildungen zu Fragen des Archiv- und Urheberrechts

Abstract zum Vortrag von Dr. Gregor Patt: Chancen oder Stolperfallen? Rechtliche Vorgaben außerhalb des Archivgesetzes

Dr. Gregor Patt widmet sich zum Abschluss der Sektion “Überlieferungsbildung” der Frage, welche Gesetze, Normen und Vorschriften neben dem Archivgesetz NRW auf die Überlieferungsbildung Einfluss nehmen und die vielleicht nicht direkt im Fokus der Archivarinnen und Archivare stehen.

Es ist keine neue Erkenntnis, dass die Überlieferungsbildung betreibenden Archivarinnen und Archivare eine Vielzahl von Gesetzen, Regelungen und Vorschriften beachten müssen bzw. zu beachten haben könnten. Schon zum Zeitpunkt der Verabschiedung der ersten Archivgesetze Mitte der 1980er-Jahre war es unmöglich, alle denkbaren Probleme rund um das Themenfeld Bewertung allein unter Rückgriff auf ein einziges Gesetz zu lösen.

Bewertung erfolgt stets im Spannungsfeld vielgestaltiger bundes-, landes- oder auch kommunalrechtlicher Normen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten. An dieser Stelle kann es daher sicherlich nicht darum gehen, das „Rad neu zu erfinden“ und alle denkbaren Probleme einer abschließenden Lösung zuzuführen; vielmehr ist es das Ziel, anhand ausgewählter Themenbereiche praxisorientierte Hinweise zu geben.

Wechselwirkungen und Abhängigkeiten zwischen dem Landesarchivgesetz auf der einen sowie Aufbewahrungsfristen festsetzenden Normen, (kommunalen) Satzungen oder Dienstvorschriften, Vernichtungs- oder Geheimhaltungsgeboten und sonstigen privat- und verwaltungsrechtlichen Grundsätzen auf der anderen Seite werden kurz angerissen und exemplarisch dargestellt. Ein Schwerpunkt muss hierbei nahezu zwangsläufig auf § 6 der kürzlich in Kraft getretenen, novellierten Fassung des Bundesarchivgesetzes liegen. Wie zu zeigen sein wird, beinhaltet diese neue Bestimmung einen eindeutigen Bruch mit der bislang vertretenen Theorie von Archivierung bzw. Anbietungspflicht als Löschungssurrogat.

Ab sofort ist Archiven immer dann, wenn bundesgesetzliche Vorschriften Löschungsgebote ohne ausdrückliche Archivklausel enthalten, die Übernahme der betreffenden Unterlagen verboten. Die Auswirkungen auf Berufspraxis und rechtliche Rahmenbedingungen archivischer Arbeit sind kaum zu überschätzen.

Nach Auffassung des Referenten besteht ein nicht unerhebliches Risiko, dass das vorbildliche nordrhein-westfälische Archivrecht durch Entwicklungen auf Ebene von Bund und EU unterlaufen wird; ein Primat von Datenschutz und Persönlichkeitsrecht könnte archivische Überlieferungsbildung in Zukunft erheblich erschweren.

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Kurzvita von Dr. Gregor Patt

  • 2003–2008 Studium der Mittelalterlichen und Neueren Geschichte, der Politischen Wissenschaft und des Öffentlichen Rechts an den Universitäten Bonn und Fribourg
  • 2012 Promotion an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
  • 2012–2013 Wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf, Dez. Sondersammlungen
  • 2013–2015 Ausbildung zum höheren Archivdienst in Stuttgart, Ludwigsburg, Mannheim und Marburg
  • 2015–2016 Dozent und Koordinator für die Geschichtswissenschaftlichen Fächer an der Archivschule Marburg, Hochschule für Archivwissenschaft
  • Seit August 2016 Referent im Sachgebiet Archivberatung des LVR-AFZ

Abstract zum Vortrag von Dr. Andrea Hänger: Archivgesetzgebung im Spannungsfeld von Datenschutz, innerer Sicherheit und Informationsfreiheit: das Beispiel des neuen Bundesarchivgesetzes

Die Vize-Präsidentin des Bundesarchivs, Dr. Andrea Hänger, gibt den Kolleginnen und Kollegen einen Überblick über das am 10. März 2017 verabschiedete neue Bundesarchivgesetz.

Das im März dieses Jahres in Kraft getretene Bundesarchivgesetz hat viel Kritik auf sich gezogen, welche die vielen wichtigen Neuerungen, die das Gesetz auch bietet, aus dem Blick geraten ließ.

In dem Beitrag wird ein kurzer Überblick über die Neuerungen des Archivgesetzes gegeben und dann an den Beispielen Datenschutz, Informationsfreiheit, innere Sicherheit und Urheberrecht diskutiert, welche anderen Rechtsgebiete/Politikfelder Einfluss nicht nur auf das Gesetz selbst, sondern auch auf die Arbeit in den Archiven nehmen.

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Kurzvita von Dr. Andrea Hänger

  • Seit 2015 Vizepräsidentin des Bundesarchivs. Nach dem 2002 an der Archivschule Marburg abgeschlossenen Referendariat arbeitete sie im Bundesarchiv vor allem in den Bereichen Digitale Archivierung und Grundsatz.
  • Davor arbeitete sie als wissenschaftliche Projektmitarbeiterin am Haus der Geschichte in Bonn und an der Universität Freiburg.
  • Sie studierte an den Universitäten Freiburg, Göttingen und Grenoble Geschichte, Politikwissenschaften und Germanistik und promovierte zur Geschichte des politischen Engagements konservativer Frauen vom Ersten Weltkrieg bis in die NS-Zeit.

Neuere Veröffentlichungen:

  • Das Problem nicht gelöst: Urheberrechtsreform für verwaiste Werke, in: Forum: das Fachmagazin des Bundesarchivs 2013, S. 14f.
  • Das Recht auf Vergessenwerden und die Identität einer Gesellschaft: die geplante EU-Datenschutz-Grundverordnung, in: Forum: das Fachmagazin des Bundesarchivs 2013, S. 34-38.
  • Tobias Herrmann, Neue Herausforderungen für die Archivgesetzgebung, in: Forum: das Fachmagazin des Bundesarchivs 2013, S. 22-27.
  • Langzeitarchivierung, in: Hollmann, Michael / Schüller-Zwierlein, André (Hg.): Diachrone Zugänglichkeit als Prozess. Kulturelle Überlieferung in systematischer Sicht, Berlin/München/Boston 2014, S. 229-251.
  • Gebührenordnungen im Widerspruch zu Informationsweiter-verwendungsgesetz und Open Access?!, in: Euler, Ellen et al. (Hg.): Handbuch Kulturportale. Online-Angebote aus Kultur und Wissenschaft. Berlin/München/Boston 2015, S. 44-50.
  • Archive und Datenschutz. Die Anforderungen der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung, in: Joergens, Bettina (Hg.): Familiengeschichten, Schatztruhen und andere Archive. Beiträge zum 9. Detmolder Sommergespräch. Essen 2016, S. 21-30.

Programm des 51. Rheinischen Archivtags in Essen

Nach einer intensiven Vorbereitung liegt nun das Programm des 51. Rheinischen Archivtags vor, der am 6. und 7. Juli 2017 im Haus der Essener Geschichte / Stadtarchiv Essen stattfinden wird. Schon früh stand der Tagungstitel Archive im Rechtsstaat. Zwischen Rechtssicherung und Verrechtlichung fest. Die Planungsrunde hatte sich zum Ziel gesetzt, das Thema nicht nur aus der internen archivischen Sicht zu beleuchten sondern auch Experten anderer Disziplinen zu gewinnen. Mit dem nun veröffentlichten Programm hofft das LVR-AFZ den Kolleginnen und Kollegen in den rheinischen Archiven das Thema “Archiv und Recht” auf aktuell und facettenreich näher zu bringen.