Dr. Rehm leitet seinen Vortrag mit einer Reihe von Beispielen ein, die illustrieren, wie Archivalien zur Sicherung von Ansprüchen von Bürgerinnen und Bürgern herangezogen werden können: z. B. die Einsicht in Schulzeugnisse, Bauakten und -pläne usw. Dennoch käme der Rechtssicherung im Kontext der gegenwärtigen Überlieferungsbildung und der Diskussion eine untergeordnete Rolle zu. Dabei müsse sie im Gegensatz Ausgangspunkt von Bewertungsentscheidungen sein. Schließlich sei die Sicherung der Rechte von Archivträgern einer der frühesten Daseinsgründe von Archiven, der sich erst durch die Französische Revolution grundsätzlich gewandelt habe. Rechtssicherung wurde demnach von bereits im Archiv vorhandenen Beständen aus gedacht. Der Gedanke der Rechtssicherung findet sich heute v. a. in (Archiv-)Gesetzen und Verordnungen, entweder ergänzend oder alternativ zum bleibenden Wert der Unterlagen. Im Unterschied dazu geht der Referent im Folgenden auf die Rechtssicherung als Anspruch ein. Die Personengruppen, die eine solche Rechtssicherung einfordern können, werden in den Archivgesetzen des Bundes und der Länder höchst unterschiedlich definiert. Auch die Anspruchsgrundlage variiert. Zugespitzt formuliert fragt Clemens Rehm, ob die Archivierung all dessen, was der Rechtssicherung einer einzelnen Person dient, ein Bürgerrecht sei.
Im Fall von verlorenen Schulzeugnissen o. Ä. könne ein Archiv nur durch Zufall zum „Rettungsanker“ werden, da keine Vorsorgepflicht des Archivs besteht. Anders gelagert seien Konstellationen wie sie sich bei Heimkinderakten, die von Betroffenen für Anträge auf Wiedergutmachung benötigt werden und oft die einzigen Unterlagen zu frühen Lebensphasen darstellen. Überlieferungsbildung müsse in dieser Konstellation auch unter strategischen Gesichtspunkten gesehen werden. Auch durch die Löschung unzulässig gespeicherter Informationen, die Archiven oft nicht angeboten werden müssen, könne den Betroffenen erheblicher Schaden zugefügt werden. Rechtsverstöße seien ansonsten nachträglich nicht mehr nachweisbar. Daher fordert Rehm eine Anbietungspflicht für unzulässig gespeicherte Informationen, um die Rechte Betroffener zu wahren.
Anschließend geht Rehm auf Unterlagen in nicht-öffentlichen Archiven ein. Bei privatisierten Unternehmen usw. liegt für NRW bereits eine klare und gute Lösung durch das Archivgesetz NRW vor. Es läge kein Rechtsgrund vor, warum ein Wechsel der Rechtsform die Anbietungspflicht für die Zeit bis zum Wechsel aushebeln könnte. Nicht-öffentliche Stellen würden die Anbietung von Unterlagen allerdings zunehmend unter Datenschutzaspekten betrachten, statt unter einem Gedächtnisaspekt. Dies wirke sich u. a. bei der Anbietung von Unterlagen durch Privatpersonen aus. Daneben betrifft es die Überlieferungsbildung aus sozialen Medien, die in großem Ausmaß Daten zu Individuen und Gruppen sammeln. Für diese Daten prognostiziert Rehm eine rechtssichernde Relevanz, betont aber die rechtlichen Hürden bei der Überlieferungsbildung.
Als Fazit für Rehm aus, dass die Anbietungspflicht nicht durch rechtliche Regelungen eingeschränkt werden sollte. Eine Überlegung geht in die Richtung, § 133 StGB Verwahrungsbruch zum Offizialdelikt zu machen, das eine Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgen muss. Die Anbietungspflicht könnte auch auf Privatpersonen ausgedehnt werden, sofern wichtiges Kulturgut betroffen sei. Dies habe der sog. „Professoren-Entwurf“ des Bundesarchivgesetzes vorgesehen. Betroffenen-Unterlagen, wie Heimkinderakten, sind jedoch in aller Regel massenhaft gleichförmige Einzelfallakten. In dieser Situation helfe nur Sensibilität und Moratorien, die durch Gespräche mit Betroffenen, Sachbearbeitenden in Behörden und Dienststellen entwickelt werden kann. Ein Kassationsmoratorium könne insofern Abhilfe schaffen, indem die Unterlagen solange aufbewahrt werden, bis keine Belange Betroffener und Dritter mehr zu erwarten sind. Derzeit stehen solchen Überlegungen aber noch praktische Probleme gegenüber: wie lange sollte ein solches Moratorium andauern? In diesen Fällen, erläutert der Referent, bestehe Handlungsbedarf, um ein „Recht auf Erinnern“ zu gewährleisten.