Abstract zum Vortrag von Prof. Dr. Christian Keitel: Die Südwestdeutsche Archivalienkunde – ein Projekt von LEO-BW

Referent: Prof. Dr. Christian Keitel, Landesarchiv Baden-Württemberg

Im Archiv sind alle Akten Archivalien. Dennoch sind nicht alle Archivalien auch Akten. Die Südwestdeutsche Archivalienkunde zeigt den Nutzerinnen und Nutzern diese Unterschiede auf, sie bietet ihnen andere Informationen als die klassischen Findmittel. Wie unterscheiden sich beispielsweise die verschiedenen Aktentypen oder strukturierte Informationssammlungen in formaler, wie in inhaltlicher Hinsicht? Wie können wir konventionelle und digitale Archivalien in einem halbwegs stimmigen System so beschreiben, dass es möglichst viele bei der Nutzung aufkommende Fragen beantwortet? Thematisiert werden dabei auch die grundlegenden Vorannahmen, Klassifikationen und Unterscheidungen der Südwestdeutschen Archivalienkunde.


Vita

Dr. Prof. Christian Keitel

  • Studium der Geschichte und Germanistik in Tübingen und Salamanca (Spanien)
  • Promotion in Geschichte über die Zusammenhänge von Leibherrschaft und Territorialisierung im Spätmittelalter
  • 1998 bis 2000 Archivreferendariat
  • 2000 bis 2003 in der Landesarchivdirektion in Stuttgart
  • 2003 bis 2008 am Staatsarchiv Ludwigsburg
  • seit 2009 im Landesarchiv Baden-Württemberg in der Abteilung Archivischer Grundsatz mit Schwerpunkten in der digitalen Archivierung und der Überlieferungsbildung
  • seit 2011 stellvertretender Abteilungsleiter in der Abteilung 2 (Archivischer Grundsatz)
  • Seit 2015 Honorarprofessor an der FH-Potsdam im Feld der Archivwissenschaft.
  • 2018 Publikation von „Zwölf Wege ins Archiv. Umrisse einer offenen und praktischen Archivwissenschaft“.
  • seit 2015 Honorarprofessor an der FH-Potsdam im Feld der Archivwissenschaft

 

Theresa Höhne (Verwaltungsgericht Düsseldorf), Juristisches Prinzip der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit. Bedeutung rechtsstaatlicher Aktenführung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

Theresa Höhne unterstreicht das Rechtsstaatsprinzip als zentralen Gedanken. In einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1988 ist festgehalten, dass alle maßgeblichen Arbeitsschritte in der Vollziehung von Gesetzen schriftlich zu dokumentieren sind. Die wahrheitsgetreu und vollständigen Aktenführung wirke präventiv für ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln und erschwere ein rechtswidriges Verwaltungshandeln. Die sachgemäße Aktenführung erleichtere auch die Archivierung und spätere Nutzung und sei wichtig für die verwaltungsgerichtliche Arbeit. Das Gericht könne aufgrund § 99 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung Behördenakten im Original, also so wie die Akte in der Behörde geführt werde, beiziehen. Wichtig sei dabei das Prinzip der Aktenwahrheit, dass also Verwaltungsvorgänge wahrheitsgemäß zu dokumentieren sein, sowie das Prinzip der Aktenvollständigkeit, wonach alle für das Verwaltungsverfahren bedeutsamen Vorgänge zu dokumentieren sind. Der Grundsatz der Aktenvollständigkeit ist danach gewahrt, wenn das Verwaltungshandeln sich daraus vollständig nachvollziehen ist. Schriftliche Äußerungen seien deshalb immer zu den Akten zu nehmen.
Telefongespräch und Besprechungen seien in Form von Aktenvermerken zu den Akten zu nehmen. Emails seien nicht von vornherein wie Schriftstücke zu den Akten zu nehmen. Hier sei jeweils zu prüfen, inwieweit der Inhalt der eMail zur Vollständigkeit des Sachverhalts nötig ist.

Die Führung von Nebenakten widerspreche der Vollständigkeit der Akte und führe zu Verschleierung von kritischen Tatsachen. Sie sei deshalb verboten. Desgleichen sei die Paginierung der Akten wichtig, um nachzuvollziehen, ob die Akte nicht nachträglich wieder verändert worden ist.
Immer wieder entstehe der Eindruck der Aufbereitung der Akte oder sogar der erst erfolgten Zusammenstellung der Akte für das gerichtliche Verfahren. Ergäben sich Lücken, so wirke sich dies zum Nachteil der Behörde aus.
Besonders wichtig sei die Aktenvollständigkeit im Fall von Ermessensentscheidungen. Es müsse deutlich werden, dass die Behörde sich ihres Ermessensspielraums überhaupt bewusst war. Viele Mängel in der Aktenführung dürften in der Regel auf Nachlässigkeit zurückzuführen sein. Es gebe aber auch absichtliche Verfälschungen von Akten, die auch strafrechtlich relevant seien.
Viele Akten wiesen Mängel auf, in vielen Fällen wirkten sich diese Mängel aber nicht auf den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus. In einigen Fällen wirke sich dies aber durchaus auf den Verfahrensausgang aus.
Vielfach stelle sich bei unvollständigen Akten die Frage nach der Beweislast, also ob Bürger oder Behörde den Sachverhalt nachzuweisen hätten. Im Fall einer ersatzdigitalisierten Akte habe das Verwaltungsgericht Köln gegen die Behörde entschieden. In diesem Fall hatte der klagende Bürger behauptet, einen Sachverhalt telefonisch mitgeteilt zu haben. Die Akte hatte die Behörde später digitalisiert und in der Papierform vernichtet. In der digitalen Form ließ sich die telefonische Mitteilung nicht nachvollziehen, das Gericht entschied aber zugunsten des Bürgers. Eine solche Beweislastumkehr zu Lasten der Behörde fand in einem ähnlich gelagerten Fall vor dem Finanzgericht Leipzig jedoch nicht statt. Das Gericht entschied dort zugunsten der Behörde.
Auch im Zeitalter der elektronischen Aktenführung seien die Prinzipien der Vollständigkeit und der Authentizität der Aktenführung zu beachten. Dabei sei auch zu bedenken, ob und wie Akten in mehreren Jahrzehnten lesbar bleiben.

In der anschließenden Fragerunde fragt Tillmann Lonnes, warum vor Gericht Papierakten möglicherweise ein höherer Beweiswert gegenüber digitalisierten Akten eingeräumt werden. Frau Höhne nennt hier die Qualität der Digitalisierung und die Authentizität der digitalen Akten als wichtige Punkte. Thomas Becker weist darauf hin, dass die nachträgliche Bearbeitung in der Praxis auch dadurch zustande kommt, dass Gerichte eine Behördenheftung verlangen, die Akten aber in kaufmännischer Heftung geführt werden. Daher würden Akten zur Vorlage bei Gericht umgeheftet und bei diesem Vorgang auch erst paginiert.
Angelika Pauels fragt nach der Rückgabepraxis der Gerichte, da das Stadtarchiv Aachen immer wieder die Erfahrung macht, dass archivierte Unterlagen nach der Ausleihe nicht mehr zum Archiv zurückkommen.
Yvonne Bergerfurth erzählt, dass aus der Stadtverwaltung von Geldern berichtet wird, Gerichte forderten häufig gar keine vollständigen Akten an, sondern ließen sich einzelne Dokumente zuschicken. Für das Verwaltungsgericht Düsseldorf gilt das so nicht.
Daniel Heimes weist auf die Problematik bei Länderübergreifenden Verfahren hin, wenn also eine Akte, die bereits Archivgut in Rheinland-Pfalz war, von einem Gericht in Nordrhein-Westfalen später dort dem Landesarchiv angeboten wird.
Clemens Rehm weist darauf hin, dass Gerichte in großen Wirtschaftsverfahren oft bereits mit einer Auswahl von als relevant eingestuften Unterlagen in digitalisierter Form arbeiteten. Es stelle sich die Frage, ob bei der Bewertung noch einmal die komplette Papierüberlieferung durchzusehen sei oder die Übernahme der von den streitenden Parteien als wichtig eingestuften Unterlagen in Form von Digitalisaten ausreiche.

Eröffnung

Oberbürgermeister Thomas Kufen begrüßt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des 51. Rheinischen Archivtags. Er unterstreicht die Wandlungsfähigkeit der Großstadt Essen von der industriellen Großstadt zur Grünen Hauptstadt Europas Essens. Erstmalig seit 46 Jahren sei die Ruhr dieses Jahr wieder zum Baden geöffnet worden. Dies zeige eine spannende Entwicklung seit dem letzten Rheinischen Archivtag in Essen.

Im Namen des Landschaftsverbands Rheinland begrüßt die Stellvertretende Vorsitzende der Landschaftsversammlung Rheinland, Karin Schmitt-Promny die Teilnehmenden.
Mit dem Thema des Archivtags beleuchte man das Spannungsfeld der Rechtswahrung und Rechtsfindung. Dies zeige sich etwa im Bereich der Nutzung von Fotos, wo man heute sehr viel strenger darauf achte, ob ein Bild veröffentlicht werden könne, als noch vor einigen Jahren.
Auch die Aktenführung werde heute aus der Sicht einer Verwaltungsrichterin in den Blick genommen. Archivische Arbeit beginne nicht erst mit der Anbietung von Unterlagen, sondern schon bei der Aktenführung. Die Bewertung des Archivs müsse wiederum als transparenter Prozess vonstatten gehen, damit das Archiv nicht als bloße Ansammlung von willkürlich Überliefertem werde. Das Überlieferte müsse authentisch sein, um im Zweifel auch vor Gericht Bestand zu haben. Das Archivgesetz NRW sehe daher den Erhalt in der Entstehungsform ausdrücklich vor. Eine spannende Entwicklung sei mit der zunehmenden Einführung der eAkte zu erwarten.
Das Spannungsfeld der Rechtswahrung und Rechtsfindung komme in der breiten Themenpalette des Archivtags gut zum Ausdruck.

Abstract zum Vortrag von Theresa Höhne: Juristisches Prinzip der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit. Bedeutung rechtsstaatlicher Aktenführung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

Die Verwaltungsrichterin Theresa Höhne betrachtet das vorarchivische Feld der Aktenführung und ihre Bedeutung für die Möglichkeiten der Bürger, Verwaltungshandeln nachzuvollziehen und zu kontrollieren. Kommt es zum Prozess müssen sich Bürger, Verwaltung und nicht zuletzt das Gericht auf die Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der beigezogenen Akten verlassen können. Und auch Archive können ihre rechtssichernden Funktionen nur wahrnehmen, wenn die ordnungsgemäße Aktenführung durch den Aktenbildner gewährleistet ist.

Die ordnungsgemäße Führung von Akten ist ein Grundprinzip rechtsstaatlicher Verwaltung. Sie findet ihre Grundlage im verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip, einem der grundlegenden Prinzipien des Grundgesetzes. Die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Aktenführung geht damit über ihren Nutzen für die Verwaltung selbst hinaus. Ihr kommt eine Dokumentations- und Kontrollfunktion zu, indem sie die rechtsstaatliche Kontrolle von Verwaltungshandeln ermöglicht und damit gleichzeitig dem Grundrecht des Bürgers auf effektiven Rechtsschutz dient.

Von dieser Verankerung im Rechtsstaatsprinzip ausgehend setzt sich der Vortrag mit der Bedeutung rechtsstaatlicher Aktenführung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auseinander. Es werden zum einen die insbesondere aus verwaltungsrichterlicher Sicht zu beachtenden Grundsätze und zum anderen der Umgang des Gerichts mit Mängeln in der behördlichen Aktenführung dargestellt. Beispiele aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verdeutlichen, dass sich die Frage, wie Mängel in der Aktenführung zu bewerten sind, in unterschiedlichen Zusammenhängen stellen kann und dass sie sich stets nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantworten lässt.

Abschließend wirft der Vortrag einen kurzen Blick in die Zukunft, der darauf aufmerksam machen soll, dass sich in Zeiten zunehmender elektronischer Aktenführung neue Fragen der Umsetzung einer rechtsstaatlichen Aktenführung stellen werden.

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Kurzvita von Theresa Höhne

  • 2007–2012 Studium der Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster
  • 2013–2015 Juristischer Vorbereitungsdienst im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, u.a. mit Stationen in der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen, in der Rechtsanwaltskanzlei Kapellmann & Partner und am Verwaltungsgericht Düsseldorf
  • Seit Juni 2015 Richterin am Verwaltungsgericht Düsseldorf, dort zunächst Tätigkeit in der 6. Kammer, u.a. mit Zuständigkeiten im Bereich des Fahrerlaubnis- und Verkehrsrechts, seit Januar 2017 Tätigkeit in der 5. Kammer, u.a. mit Zuständigkeiten im Bereich des Kommunalabgabenrechts