Abstract zum Vortrag von Dr. Ehrhart Körting: Persönlichkeitsrecht und Archivrecht. Spannungsverhältnis – Lösungen – Ausblicke

Dr. Erhart Körting gibt einen Überblick über das in Deutschland geltende postmortale Persönlichkeitsrecht und seine Auswirkungen in der archivischen Praxis.

Bei lebenden Personen kann ihr Persönlichkeitsrecht einer Nutzung und Publikation von sie betreffenden Daten entgegenstehen. Mit dem Tode erlischt dieser weitgehende Schutz. Aber auch danach können Angehörige aufgrund eines von der Rechtsprechung entwickelten postmortalen Persönlichkeitsrechts die Verwertung von Daten der verstorbenen Person verhindern, wenn dadurch die Lebensleistung der Person herabgewürdigt oder erniedrigt wird.

Das neue Archivrecht trägt dem Rechnung, indem Daten über natürliche Personen zwar bereits nach 10 Jahren zugänglich sind, aber die Nutzung im schutzwürdigen Interesse von Angehörigen eingeschränkt werden kann.

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Kurzvita von Dr. Ehrhart Körting

  • Rechtswissenschaftliches Studium in Berlin und München
  • Referendarzeit in Bayern
  • Promotion zum Dr. rer. pol. in Braunschweig
  • Assessor im Bayerischen Staatsministerium der Justiz, am Bundesverwaltungsgericht (wissenschaftlicher Hilfsarbeiter)
  • Richter am Verwaltungsgericht Berlin
  • 1975–1981 Stadtrat in Berlin-Charlottenburg
  • ab 1981 Rechtsanwalt in Berlin, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
  • 1989–1991 und 1999–2000 Mitglied des Abgeordnetenhauses
  • 1992–1997 Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofs Berlin
  • 1997–1999 Senator für Justiz Berlin
  • 2001–2011 Senator für Inneres Berlin (2006–2011 auch für Sport)

Veröffentlichungen zuletzt über Archivrecht

  • „Wiederherstellung des Personseins von Opfern der NS-Euthanasie von 1939–1945“ in Topographie des Terrors, Notizen, Bd.12, 2017, S.19-30
  • „Direkte Demokratie versus Parlamentarische Demokratie“, Berlin, 2015
  • „Anmerkungen zur Debatte um die Terrorismusbekämpfung“, Berliner Anwaltsblatt, 2017, S.10-13
  • „Djihadistische Radikalisierung und staatliche Gegenstrategien“, Berlin, 2015
  • Mitautor „Handlungsempfehlungen zur Auseinandersetzung mit islamistischem Extremismus und Islamfeindlichkeit“, Berlin, 2015

 

Abstract zum Vortrag von Dipl.-Journalist Jens Gerke: Das Informationsfreiheitsgesetz in der investigativen Recherche. Chancen des Auskunftsanspruchs

Als Vertreter des investigativen Journalismus ist Jens Gerke auf den möglichst ungehinderten Zugang zu Informationen und Daten angewiesen und kennt Archive aus der Nutzerperspektive. Er berichtet u. a. von seinen Erfahrungen mit dem Informationsfreiheitsgesetz NRW.

Erst wenn man die Archive in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung erfasst hat und gleichzeitig die wichtige Rolle von unabhängigem und uneingeschränktem Journalismus anerkennt, wird man die enge Verzahnung der beiden Systeme sehen.

So unterschiedlich sie vielleicht auf den ersten Blick sein mögen: Ohne Archive ist guter Journalismus kaum denkbar. Gerade der investigative Journalismus muss Informationen in ihren historischen Kontext einbetten, muss Parallelen zwischen heute und gestern erkennen. Dies ist ohne Archive nicht möglich. Gleichzeitig stößt der Journalist in der Praxis auf unterschiedliche Auskunftsrechte, die oft Rechtsunsicherheit hinterlassen.

So ist bei dem 2001 eingeführten IFG-NRW immer wieder versäumt worden, klare Regeln zu schaffen. Dies führt dazu, dass die verantwortlichen Mitarbeiter in Archiven sehr vorsichtig und zurückhaltend mit ihren Informationen sein müssen, zusätzlich kommt Deutschland aus einer rechtlichen Tradition der „Amtsgeheimnisse“.

Umso wichtiger sind in Zeiten von politischer Verdrossenheit und wachsendem Misstrauen gegenüber etablierter Medien Transparenz-Gesetze und klare Informationszugangsregeln, damit das wichtige Miteinander von Journalismus und Archiven klar geregelt ist.

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Kurzvita von Dipl.-Journalist Jens Gerke

  • Dipl. Journalist Jens Gerke ist seit rund 17 Jahren als Journalist tätig.
  • Neben dem Studium hat er ein Volontariat als Wirtschaftsredakteur beim Nachrichtensender n-tv abgeschlossen. Seitdem arbeitete er für verschiedene Zeitungen, Nachrichtenagenturen und Fernsehsender.
  • Seit 2002 auch für den WDR. Zuvor war er unter anderem in der Finanzbranche als selbstständiger Unternehmensberater tätig.

 

Abstract zum Vortrag von Dipl.-Kauffrau Beate Behnke-Hahne: Die Nutzung der eAkte in Verwaltung und Archiv

In der Stadtverwaltung Essen ist die E-Akte in einigen Verwaltungsbereichen Realität. Beate Behnke-Hahne berichtet aus der Finanzbuchhaltung und dem Stadtsteueramt, was die Umstellung auf die digitale Akte an Auswirkungen mit sich bringt.

Der Vortrag ist ein Praxisbericht über die Implementierung und Nutzung der elektronischen Akte im Bereich der kommunalen Steuerverwaltung der Stadt Essen. Die Umstellung der papierbasierten Aktenverwaltung auf elektronische Vorgangsbearbeitung erfolgte in Essen sukzessive. Zunächst wurde die eAkte für die Zweitwohnungsteuer eingeführt.

Es folgten die Grundsteuer und die Grundbesitzabgaben. Zuletzt wurde die Gewerbesteuer-Papierakte durch die e-Akte abgelöst.

Die elektronischen Steuerakten sind heute aus dem Verwaltungsalltag des Steueramtes nicht mehr wegzudenken. Welche Fallstricke sind bei der Einführung zu beachten und welchen Nutzen stiftet die eAkte heute? Auf diese Fragen geht der Praxisbericht ein.

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Kurzvita von Dipl.-Kauffrau Beate Behnke-Hahne

  • Nach dem Studium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Universität Dortmund war Beate Behnke-Hahne im Rechnungswesen und Controlling eines der größten europäischen Möbelhersteller Europas tätig.
  • Von der Privatwirtschaft wechselte sie zur Kommunalverwaltung der Stadt Herford.
  • Seit 2001 ist Beate Behnke-Hahne bei der Stadt Essen tätig.
  • Als stellvertretende Leiterin der Kämmerei und Mitglied des Steering Committees wirkte sie maßgeblich an der Umstellung des kameralen Haushalts- und Rechnungswesens auf das Neue Kommunale Finanzmanagement mit.
  • Seit 2006 leitet sie den Fachbereich „Finanzbuchhaltung und Stadtsteueramt“. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt heute im Aufbau prozessorientierter Strukturen im kommunalen Rechnungs- und Steuerwesen. Im Jahr 2016 veröffentlichte sie im Haufe-Verlag das Fachbuch „Forderungsmanagement in der öffentlichen Verwaltung“.

Abstract zum Vortrag von Dr. Thomas Krämer und Alexandra Zilles: Urheberrecht als archivische Herausforderung. Zum Umgang mit den rechtlichen und technischen Dynamiken

Dr. Thomas Krämer und Alexandra Zilles nähern sich in Ihrem Vortrag den Auswirkungen des Urheberechts auf den archivische Alltag und geben Hinweise für die Praxis.

Für Archive ist der Umgang mit urheberrechtlichen Fragestellungen häufig mit Unsicherheiten behaftet. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex, befinden sich in ständiger Fortentwicklung und sind für den juristischen Laien nicht immer auf Anhieb nachvollziehbar.

Im Rahmen des Vortrags wird praxisorientiert durch die Grundzüge einer urheberrechtlichen Prüfung geführt und ein besonderes Augenmerk auf die Herausforderungen gelegt, die mit dem fortschreitenden technischen Wandel und der rechtlichen Weiterentwicklung verbunden sind. Dabei soll u. a. gezeigt werden, dass sich das Urheberrecht auf viele Kernbereiche der archivischen Alltagsarbeit auswirkt und allein schon aus diesem Grund nicht vernachlässigt werden darf.

Nicht zuletzt wird der Versuch unternommen, erste Hinweise für den praktischen Umgang mit urheberrechtlichen Fragestellungen zu geben.

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Kurzvita von Dr. Thomas Krämer

  • Studium der Fächer Mittelalterliche Geschichte, Neuere Geschichte und Politikwissenschaft in Saarbrücken und Berlin
  • Promotion an der FU Berlin im Fach Mittelalterliche Geschichte
  • 2010–2012: Referendariat für den höheren Archivdienst im LAV NRW, Abt. OWL und Archivschule Marburg
  • 2012–2013: Wissenschaftlicher Archivar in der Abt. Rheinland des LAV NRW, Dezernat R 3 (Mittel- und Unterbehörden in den Regierungsbe-zirken Aachen, Düsseldorf und Köln ab 1815)
  • Seit Februar 2013 wissenschaftlicher Archivar im Archiv des Landschaftsverbandes Rheinland, u. a. zuständig für Aufbau und Betrieb eines digitalen Archivs sowie Pflege der Webauftritte
  • Mitglied im BKK UAK Überlieferungsbildung, VdA-AK Archivische Bewertung, im AK Fachliches des DA NRW und verschiedenen UAKs

Kurzvita von Alexandra Zilles

  • Nach dem Studium der Rechtswissenschaften in Bonn und dem anschließenden Referendariat in Köln zunächst als Rechtsanwältin tätig
  • Seit Juni 2016 Tätigkeit für den Landschaftsverband Rheinland
  • Hier erarbeitete sie im Rahmen des Trainee-Programmes des LVR einen Leitfaden zum Thema „Urheberrecht in Archiven und anderen Kultureinrichtungen“.

Abstract zum Vortrag von Dr. Mark Alexander Steinert: Stand von Wissenschaft und Technik. Faktische Verrechtlichung von DIN- (oder ISO-) Normen im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Gerichts

Im Bereich der Bestandserhaltung und Sicherung von Archivgut spielen Normen eine große Rolle. Dr. Mark Alexander Steinert untersucht, wie bindend diese Normen sind und ob ihre Missachtung rechtliche Konsequenzen haben könnte.

Archivare stellen immer wieder fest, dass ihr Arbeitsgebiet und ihre Aufgaben in den vergangenen Jahren zunehmend „verrechtlicht“ werden. Gesetze zum Urheberrecht, zum Datenschutz, zum Umgang mit „Informationen“ werden neben den Archivgesetzen immer stärker als „archivrelevantes Recht“ wahrgenommen. Die gefühlte Gefahr eines Rechtsverstoßes im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nimmt zu.

Eine besondere Rolle kommt in den Archiven daneben den „Normen“ zu, seien es DIN-Normen, seien es ISO-Normen. Sie legen Standards für die verschiedensten archivischen Tätigkeitsbereiche fest. Und immer wieder kommen sie zur Anwendung: Im Zuge von Ausschreibungen werden sie in Leistungsbeschreibungen aufgenommen und somit zum Maßstab für die erwartete Qualität der gewünschten Leistung oder des gewünschten Produkts.

In dem Beitrag soll vor allem der Frage nachgegangen werden, inwieweit Normen bei der Erteilung und Abnahme von Aufträgen zu beachten sind: Muss eine Norm in eine Leistungsbeschreibung einbezogen werden? Unter welchen Voraussetzungen müssen Normen von Dienstleistern beachtet werden? Ist eine Leistung, ein Produkt, das nicht den Standards einer Norm entspricht, automatisch als mangelhaft einzustufen?

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Kurzvita von Dr. Mark Alexander Steinert

  • 1991 in Bonn und Freiburg Studium der Rechtswissenschaften und Geschichte
  • 1996 Erste juristische Staatsprüfung
  • 1996–1999 Promotion über ein rechtsgeschichtliches Thema („Alternative Sukzession im Hochstift Osnabrück“ – über die Auswirkungen des Westfälischen Friedens auf die Osnabrücker Verfassung)
  • 1999 Magister Artium in Neuerer und Neuester Geschichte, Alter Ge-schichte und Rechtswissenschaften
  • 2000–2002 Juristischer Vorbereitungsdienst in Köln und Rom
  • 2002 Zweite juristische Staatsprüfung
  • 2002–2004 Archivreferendariat in Sachsen, Hauptstaatsarchiv Dresden und an der Archivschule Marburg
  • 2004 Archivarische Staatsprüfung in Marburg
  • 2004–2005 Tätigkeit im Staatsarchiv Marburg
  • 2005–2006 Erschließung von Archivalien des Reichskammergerichts im Rahmen eines DFG-Projekts im Geheimen Staatsarchiv Preußischer Kulturbesitz in Berlin und im Hauptstaatsarchiv Dresden
  • 2006 Tätigkeit im Staatsarchiv Breslau
  • 2006–2014 Leitung des Kreisarchivs Warendorf
  • 2014–2015 Leitung des Dezernats F3 („Technisches Zentrum“) des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen
  • Seit 01.03.2015 Leitung des Fachbereichs Grundsätze des Landesarchivs Nordrhein-Westfalen
  • Seit 2007 regelmäßig Vorträge und Fortbildungen zu Fragen des Archiv- und Urheberrechts

Abstract zum Vortrag von Dr. Benjamin Bussmann: Informationserhalt und –verlust bei Datenmigrationen im Zuge der elektronischen Langzeitarchivierung

Das Landesarchivgesetz NRW schreibt u. a. die Erhaltung von Archivgut  “in seiner Entstehungsform” vor. Dr. Benjamin Bussmann stellt Überlegungen vor, wie eine diesem Ziel verpflichtete Bestandserhaltung für das genuin entstehende digitale Archivgut aussehen kann.

Angesichts der anwachsenden Menge an digitalen Informationen stehen Archivarinnen und Archivare vor der Herausforderung, dass digitale Archivalien (z.B. Datenbanken) im Gegensatz zu analogen Objekten (wie etwa Pergamenturkunden) einem steten technologischen Wandel unterliegen. Diese Veränderungen, die sich auf die Hardware, die Software und/oder die Dateiformate auswirken, können einerseits die Haltbarkeit und andererseits die Authentizität und Integrität der Informationen beeinträchtigen.

Den technologischen Wandel müssen Archivarinnen und Archivare daher fortwährend im Blick behalten und darauf reagieren, damit die digitalen Informationen dauerhaft und vertrauenswürdig erhalten bleiben. Die zeitlich unbegrenzte Aufbewahrung digitaler Objekte erfordert also eine aktive Archivierung. Dagegen stehen die analogen Unterlagen, die – nach ggf. konservatorischen Maßnahmen nahezu statisch archiviert werden können.

Spätestens seit den 1990er Jahren sind in Projekten und Publikationen zahlreiche Lösungsansätze für die Archivierung von digitalen Objekten erarbeitet und präsentiert worden. Nach einer allgemeinen Einführung in das Thema der elektronischen Langzeitarchivierung nimmt der Vortrag mit dem Migrationsansatz sowie der damit verbundenen Definition von signifikanten Eigenschaften einen wesentlichen Aspekt dieser Lösungsstrategien in den Fokus.

In Folge dieses Ansatzes wird auch die rechtliche Fragestellung beleuchtet, wie eine migrierte Datei, die nicht mehr der ursprünglichen Datei 1:1 entspricht, den Anspruch der Authentizität und Integrität erfüllt.

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Kurzvita von Dr. Bussmann

  • 2008–2011 Wissenschaftliche Hilfskraft im Dombauarchiv Köln
  • 2011–2014 Archivmitarbeiter im Bereich Digitalisierung im Historischen Archiv der Stadt Köln (HAStK)
  • 2011–2014 Berufsbegleitender Masterstudiengang Archivwissenschaft an der Fachhochschule Potsdam (FHP)
  • Seit 2014 Archivar im Bereich Digitalisierung im HAStK

Schwerpunkte der Tätigkeit:

  • Administration der Archivdatenbank ACTApro
  • Konzeptionelle Softwareweiterentwicklung
  • Bereitstellung von Findmitteln, Metadaten und Digitalisaten für die regionalen und überregionalen Internetportale
  • Archivische Aufgaben im Bereich Digitalisierung und Software

 

Abstract zum Vortrag von Dr. Gregor Patt: Chancen oder Stolperfallen? Rechtliche Vorgaben außerhalb des Archivgesetzes

Dr. Gregor Patt widmet sich zum Abschluss der Sektion “Überlieferungsbildung” der Frage, welche Gesetze, Normen und Vorschriften neben dem Archivgesetz NRW auf die Überlieferungsbildung Einfluss nehmen und die vielleicht nicht direkt im Fokus der Archivarinnen und Archivare stehen.

Es ist keine neue Erkenntnis, dass die Überlieferungsbildung betreibenden Archivarinnen und Archivare eine Vielzahl von Gesetzen, Regelungen und Vorschriften beachten müssen bzw. zu beachten haben könnten. Schon zum Zeitpunkt der Verabschiedung der ersten Archivgesetze Mitte der 1980er-Jahre war es unmöglich, alle denkbaren Probleme rund um das Themenfeld Bewertung allein unter Rückgriff auf ein einziges Gesetz zu lösen.

Bewertung erfolgt stets im Spannungsfeld vielgestaltiger bundes-, landes- oder auch kommunalrechtlicher Normen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten. An dieser Stelle kann es daher sicherlich nicht darum gehen, das „Rad neu zu erfinden“ und alle denkbaren Probleme einer abschließenden Lösung zuzuführen; vielmehr ist es das Ziel, anhand ausgewählter Themenbereiche praxisorientierte Hinweise zu geben.

Wechselwirkungen und Abhängigkeiten zwischen dem Landesarchivgesetz auf der einen sowie Aufbewahrungsfristen festsetzenden Normen, (kommunalen) Satzungen oder Dienstvorschriften, Vernichtungs- oder Geheimhaltungsgeboten und sonstigen privat- und verwaltungsrechtlichen Grundsätzen auf der anderen Seite werden kurz angerissen und exemplarisch dargestellt. Ein Schwerpunkt muss hierbei nahezu zwangsläufig auf § 6 der kürzlich in Kraft getretenen, novellierten Fassung des Bundesarchivgesetzes liegen. Wie zu zeigen sein wird, beinhaltet diese neue Bestimmung einen eindeutigen Bruch mit der bislang vertretenen Theorie von Archivierung bzw. Anbietungspflicht als Löschungssurrogat.

Ab sofort ist Archiven immer dann, wenn bundesgesetzliche Vorschriften Löschungsgebote ohne ausdrückliche Archivklausel enthalten, die Übernahme der betreffenden Unterlagen verboten. Die Auswirkungen auf Berufspraxis und rechtliche Rahmenbedingungen archivischer Arbeit sind kaum zu überschätzen.

Nach Auffassung des Referenten besteht ein nicht unerhebliches Risiko, dass das vorbildliche nordrhein-westfälische Archivrecht durch Entwicklungen auf Ebene von Bund und EU unterlaufen wird; ein Primat von Datenschutz und Persönlichkeitsrecht könnte archivische Überlieferungsbildung in Zukunft erheblich erschweren.

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Kurzvita von Dr. Gregor Patt

  • 2003–2008 Studium der Mittelalterlichen und Neueren Geschichte, der Politischen Wissenschaft und des Öffentlichen Rechts an den Universitäten Bonn und Fribourg
  • 2012 Promotion an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
  • 2012–2013 Wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf, Dez. Sondersammlungen
  • 2013–2015 Ausbildung zum höheren Archivdienst in Stuttgart, Ludwigsburg, Mannheim und Marburg
  • 2015–2016 Dozent und Koordinator für die Geschichtswissenschaftlichen Fächer an der Archivschule Marburg, Hochschule für Archivwissenschaft
  • Seit August 2016 Referent im Sachgebiet Archivberatung des LVR-AFZ

Abstract zum Vortrag von Dr. Benjamin Kram: Justiziabilität von Überlieferungsmodellen und Bewertungsentscheidungen

Können Archivarinnen und Archivare aufgrund einer Bewertungsentscheidung juristisch belangt werden? Dr. Benjamin Kram spürt der aktuellen Rechtslage nach.

Zu den Kernkompetenzen von Archivarinnen und Archivaren zählt die Entscheidung darüber, welche Unterlagen dauerhaft im Archiv aufbewahrt werden sollen. Diese Bewertungsentscheidung kann – wenn es sich beispielsweise um personenbezogene Unterlagen handelt – zugleich in nicht unerheblichem Ausmaß in die Persönlichkeitsrechte Betroffener oder Dritter eingreifen.

Gleichwohl ist weder in den Archivgesetzen noch in der einschlägigen Rechtsprechung eine gerichtliche Überprüfbarkeit vorgesehen. Der Vortrag wird die gegenwärtige Rechtslage erörtern und sich kritisch mit deren Voraussetzungen auseinandersetzen.

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Kurzvita von Dr. Benjamin Kram

  • Studium der Geschichte und der Rechtswissenschaften
  • 2007–2012 wissenschaftlicher Mitarbeiter an Lehrstühlen für Rechtsgeschichte und öffentliches Recht in Zürich und Bern
  • 2012–2014 Referendariat an der Archivschule Marburg
  • Seit 2014 im Landesarchiv NRW; Verwendungen in der Abteilung Rheinland sowie im Fachbereich Grundsätze
  • Seit 2017 Leiter des Dezernates Bestandserhaltung in Münster-Coerde

Abstract zum Vortrag von Dr. Clemens Rehm: Rechtssicherung durch Überlieferungsbildung?

Dr. Clemens Rehm beschäftigt sich im ersten Vortrag der Sektion “Überlieferungsbildung” mit der Frage wie viel Spielraum der Auftrag der Rechtssicherung den Archiven für die Bewertungsentscheidung und somit für die Überlieferungsbildung lässt.

Rechtssicherung ist einer der frühesten Archivzwecke. Schon im 3. vorchristlichen Jahrtausend sind Archive im Zweistromland mit Vereinbarungen und diplomatischer Korrespondenz als „juristische Rüstkammern“ bekannt. Der Gedanke, dass das archivierte Wissen um eigene Rechtspositionen ein nicht-öffentliches Herrschaftsinstrument ist, zeigte sich später auch in Namen wie beim „Geheimen Staatsarchiv“ in Berlin.

Mit den archivischen Menschenrechten von 1794 kam es zu einem ersten Paradigmenwechsel. Jeder französische Bürger sollte Einblick in die Archivbestände nehmen können, um seine materiellen Interessen, die sich an das Ende der Feudalherrschaft knüpften, wahrnehmen zu können. Auch in diesem Fall wurde von vorhandenen Archivbeständen aus gedacht und Zugang gewährt.

Was aber, wenn die Perspektive wechselt, wenn die Rechtssicherung den Ausgangspunkt für die Überlieferungsbildung darstellt?
Im demokratischen Staat haben die Rechte der Bürgerinnen und Bürger Verfassungsrang. So könnten sich aus der individuellen Rechtssicherung Konsequenzen für die archivische Überlieferungsbildung ergeben. Wenn wir gleichzeitig sehen, dass heute öffentliche Archive bei der Überlieferungsbildung an vielen Fronten zu kämpfen haben – z. B. werden Aufgaben der Daseinsfürsorge privatisiert oder die Anbietungspflicht wird von Ämtern und Behörden teilweise in Zweifel gestellt –, stellen sich neue Fragen.

Sind angesichts der aktuellen Entwicklungen individuelle Archivierungs-Ansprüche gegenüber den Archiven berechtigt? Wenn ja, wie können die aussehen, wie weit könnten sie reichen? Treffen solche individuellen Interessenlagen eventuell auf ähnlich ausgerichtete Vorstellungen zur Überlieferungssicherung bei Archiven und könnten gemeinsam verfolgt werden?
Es ist zu überlegen, ob die Aufgabe der Überlieferungsbildung weiter gedacht werden muss und ob der aktuelle Rechtsrahmen zur Aufgabenerfüllung ausreicht bzw. an welchen Stellen Änderungsbedarf besteht.

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Kurzvita von Dr. Clemens Rehm

  • Studium der neueren und mittelalterlichen Geschichte, Soziologie und Ethnologie in Freiburg i.Br. und Münster/Westf.; Promotion in neuerer Geschichte
  • 1985–1986 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Stadtarchiv Freiburg i.Br. und Archivreferendariat im Hauptstaatsarchiv Stuttgart
  • Tätigkeit als Referent und stellvertretender Abteilungsleiter am Generallandesarchiv Karlsruhe
  • 2006–2011 Leiter der Stabsstelle des Präsidenten des Landesarchivs in Stuttgart, stellvertretender Abteilungsleiter in der Abteilung Fachprogramme und Bildungsarbeit
  • Seit 2011 Abteilungsleiter Fachprogramme und Bildungsarbeit
    Mitarbeit in Gremien und ehrenamtliches Engagement:

    • Bundesvorstand des VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V. 2001–2013 (Erster Stellvertretender Vorsitzender 2009–2013)
    • Geschäftsführender Vorstand beim Förderverein der Erinnerungsstätte für die Freiheitsbewegungen in der deutschen Geschichte e.V., Rastatt

Abstract zum Vortrag von Theresa Höhne: Juristisches Prinzip der Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit. Bedeutung rechtsstaatlicher Aktenführung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren

Die Verwaltungsrichterin Theresa Höhne betrachtet das vorarchivische Feld der Aktenführung und ihre Bedeutung für die Möglichkeiten der Bürger, Verwaltungshandeln nachzuvollziehen und zu kontrollieren. Kommt es zum Prozess müssen sich Bürger, Verwaltung und nicht zuletzt das Gericht auf die Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der beigezogenen Akten verlassen können. Und auch Archive können ihre rechtssichernden Funktionen nur wahrnehmen, wenn die ordnungsgemäße Aktenführung durch den Aktenbildner gewährleistet ist.

Die ordnungsgemäße Führung von Akten ist ein Grundprinzip rechtsstaatlicher Verwaltung. Sie findet ihre Grundlage im verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip, einem der grundlegenden Prinzipien des Grundgesetzes. Die Bedeutung einer ordnungsgemäßen Aktenführung geht damit über ihren Nutzen für die Verwaltung selbst hinaus. Ihr kommt eine Dokumentations- und Kontrollfunktion zu, indem sie die rechtsstaatliche Kontrolle von Verwaltungshandeln ermöglicht und damit gleichzeitig dem Grundrecht des Bürgers auf effektiven Rechtsschutz dient.

Von dieser Verankerung im Rechtsstaatsprinzip ausgehend setzt sich der Vortrag mit der Bedeutung rechtsstaatlicher Aktenführung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auseinander. Es werden zum einen die insbesondere aus verwaltungsrichterlicher Sicht zu beachtenden Grundsätze und zum anderen der Umgang des Gerichts mit Mängeln in der behördlichen Aktenführung dargestellt. Beispiele aus der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verdeutlichen, dass sich die Frage, wie Mängel in der Aktenführung zu bewerten sind, in unterschiedlichen Zusammenhängen stellen kann und dass sie sich stets nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantworten lässt.

Abschließend wirft der Vortrag einen kurzen Blick in die Zukunft, der darauf aufmerksam machen soll, dass sich in Zeiten zunehmender elektronischer Aktenführung neue Fragen der Umsetzung einer rechtsstaatlichen Aktenführung stellen werden.

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Kurzvita von Theresa Höhne

  • 2007–2012 Studium der Rechtswissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster
  • 2013–2015 Juristischer Vorbereitungsdienst im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf, u.a. mit Stationen in der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen, in der Rechtsanwaltskanzlei Kapellmann & Partner und am Verwaltungsgericht Düsseldorf
  • Seit Juni 2015 Richterin am Verwaltungsgericht Düsseldorf, dort zunächst Tätigkeit in der 6. Kammer, u.a. mit Zuständigkeiten im Bereich des Fahrerlaubnis- und Verkehrsrechts, seit Januar 2017 Tätigkeit in der 5. Kammer, u.a. mit Zuständigkeiten im Bereich des Kommunalabgabenrechts

Abstract zum Vortrag von Dr. Andrea Hänger: Archivgesetzgebung im Spannungsfeld von Datenschutz, innerer Sicherheit und Informationsfreiheit: das Beispiel des neuen Bundesarchivgesetzes

Die Vize-Präsidentin des Bundesarchivs, Dr. Andrea Hänger, gibt den Kolleginnen und Kollegen einen Überblick über das am 10. März 2017 verabschiedete neue Bundesarchivgesetz.

Das im März dieses Jahres in Kraft getretene Bundesarchivgesetz hat viel Kritik auf sich gezogen, welche die vielen wichtigen Neuerungen, die das Gesetz auch bietet, aus dem Blick geraten ließ.

In dem Beitrag wird ein kurzer Überblick über die Neuerungen des Archivgesetzes gegeben und dann an den Beispielen Datenschutz, Informationsfreiheit, innere Sicherheit und Urheberrecht diskutiert, welche anderen Rechtsgebiete/Politikfelder Einfluss nicht nur auf das Gesetz selbst, sondern auch auf die Arbeit in den Archiven nehmen.

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Kurzvita von Dr. Andrea Hänger

  • Seit 2015 Vizepräsidentin des Bundesarchivs. Nach dem 2002 an der Archivschule Marburg abgeschlossenen Referendariat arbeitete sie im Bundesarchiv vor allem in den Bereichen Digitale Archivierung und Grundsatz.
  • Davor arbeitete sie als wissenschaftliche Projektmitarbeiterin am Haus der Geschichte in Bonn und an der Universität Freiburg.
  • Sie studierte an den Universitäten Freiburg, Göttingen und Grenoble Geschichte, Politikwissenschaften und Germanistik und promovierte zur Geschichte des politischen Engagements konservativer Frauen vom Ersten Weltkrieg bis in die NS-Zeit.

Neuere Veröffentlichungen:

  • Das Problem nicht gelöst: Urheberrechtsreform für verwaiste Werke, in: Forum: das Fachmagazin des Bundesarchivs 2013, S. 14f.
  • Das Recht auf Vergessenwerden und die Identität einer Gesellschaft: die geplante EU-Datenschutz-Grundverordnung, in: Forum: das Fachmagazin des Bundesarchivs 2013, S. 34-38.
  • Tobias Herrmann, Neue Herausforderungen für die Archivgesetzgebung, in: Forum: das Fachmagazin des Bundesarchivs 2013, S. 22-27.
  • Langzeitarchivierung, in: Hollmann, Michael / Schüller-Zwierlein, André (Hg.): Diachrone Zugänglichkeit als Prozess. Kulturelle Überlieferung in systematischer Sicht, Berlin/München/Boston 2014, S. 229-251.
  • Gebührenordnungen im Widerspruch zu Informationsweiter-verwendungsgesetz und Open Access?!, in: Euler, Ellen et al. (Hg.): Handbuch Kulturportale. Online-Angebote aus Kultur und Wissenschaft. Berlin/München/Boston 2015, S. 44-50.
  • Archive und Datenschutz. Die Anforderungen der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung, in: Joergens, Bettina (Hg.): Familiengeschichten, Schatztruhen und andere Archive. Beiträge zum 9. Detmolder Sommergespräch. Essen 2016, S. 21-30.