Hier erfahren Sie alles wissenswerte zur Anfahrt zum 52. Rheinischen Archivtag in Frechen.
Zur Information:
Das Parkhaus in der Josefstrasse, gegenüber des Stadtsaals hat eine Durchfahrtshöhe von 1,90m.
Anfahrt | Stadtplan | Karte ÖPNV
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Dr. Erhart Körting gibt einen Überblick über das in Deutschland geltende postmortale Persönlichkeitsrecht und seine Auswirkungen in der archivischen Praxis.
Bei lebenden Personen kann ihr Persönlichkeitsrecht einer Nutzung und Publikation von sie betreffenden Daten entgegenstehen. Mit dem Tode erlischt dieser weitgehende Schutz. Aber auch danach können Angehörige aufgrund eines von der Rechtsprechung entwickelten postmortalen Persönlichkeitsrechts die Verwertung von Daten der verstorbenen Person verhindern, wenn dadurch die Lebensleistung der Person herabgewürdigt oder erniedrigt wird.
Das neue Archivrecht trägt dem Rechnung, indem Daten über natürliche Personen zwar bereits nach 10 Jahren zugänglich sind, aber die Nutzung im schutzwürdigen Interesse von Angehörigen eingeschränkt werden kann.
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Kurzvita von Dr. Ehrhart Körting
Veröffentlichungen zuletzt über Archivrecht
Als Vertreter des investigativen Journalismus ist Jens Gerke auf den möglichst ungehinderten Zugang zu Informationen und Daten angewiesen und kennt Archive aus der Nutzerperspektive. Er berichtet u. a. von seinen Erfahrungen mit dem Informationsfreiheitsgesetz NRW.
Erst wenn man die Archive in ihrer gesellschaftlichen Bedeutung erfasst hat und gleichzeitig die wichtige Rolle von unabhängigem und uneingeschränktem Journalismus anerkennt, wird man die enge Verzahnung der beiden Systeme sehen.
So unterschiedlich sie vielleicht auf den ersten Blick sein mögen: Ohne Archive ist guter Journalismus kaum denkbar. Gerade der investigative Journalismus muss Informationen in ihren historischen Kontext einbetten, muss Parallelen zwischen heute und gestern erkennen. Dies ist ohne Archive nicht möglich. Gleichzeitig stößt der Journalist in der Praxis auf unterschiedliche Auskunftsrechte, die oft Rechtsunsicherheit hinterlassen.
So ist bei dem 2001 eingeführten IFG-NRW immer wieder versäumt worden, klare Regeln zu schaffen. Dies führt dazu, dass die verantwortlichen Mitarbeiter in Archiven sehr vorsichtig und zurückhaltend mit ihren Informationen sein müssen, zusätzlich kommt Deutschland aus einer rechtlichen Tradition der „Amtsgeheimnisse“.
Umso wichtiger sind in Zeiten von politischer Verdrossenheit und wachsendem Misstrauen gegenüber etablierter Medien Transparenz-Gesetze und klare Informationszugangsregeln, damit das wichtige Miteinander von Journalismus und Archiven klar geregelt ist.
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Kurzvita von Dipl.-Journalist Jens Gerke
In der Stadtverwaltung Essen ist die E-Akte in einigen Verwaltungsbereichen Realität. Beate Behnke-Hahne berichtet aus der Finanzbuchhaltung und dem Stadtsteueramt, was die Umstellung auf die digitale Akte an Auswirkungen mit sich bringt.
Der Vortrag ist ein Praxisbericht über die Implementierung und Nutzung der elektronischen Akte im Bereich der kommunalen Steuerverwaltung der Stadt Essen. Die Umstellung der papierbasierten Aktenverwaltung auf elektronische Vorgangsbearbeitung erfolgte in Essen sukzessive. Zunächst wurde die eAkte für die Zweitwohnungsteuer eingeführt.
Es folgten die Grundsteuer und die Grundbesitzabgaben. Zuletzt wurde die Gewerbesteuer-Papierakte durch die e-Akte abgelöst.
Die elektronischen Steuerakten sind heute aus dem Verwaltungsalltag des Steueramtes nicht mehr wegzudenken. Welche Fallstricke sind bei der Einführung zu beachten und welchen Nutzen stiftet die eAkte heute? Auf diese Fragen geht der Praxisbericht ein.
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Kurzvita von Dipl.-Kauffrau Beate Behnke-Hahne
Dr. Thomas Krämer und Alexandra Zilles nähern sich in Ihrem Vortrag den Auswirkungen des Urheberechts auf den archivische Alltag und geben Hinweise für die Praxis.
Für Archive ist der Umgang mit urheberrechtlichen Fragestellungen häufig mit Unsicherheiten behaftet. Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind komplex, befinden sich in ständiger Fortentwicklung und sind für den juristischen Laien nicht immer auf Anhieb nachvollziehbar.
Im Rahmen des Vortrags wird praxisorientiert durch die Grundzüge einer urheberrechtlichen Prüfung geführt und ein besonderes Augenmerk auf die Herausforderungen gelegt, die mit dem fortschreitenden technischen Wandel und der rechtlichen Weiterentwicklung verbunden sind. Dabei soll u. a. gezeigt werden, dass sich das Urheberrecht auf viele Kernbereiche der archivischen Alltagsarbeit auswirkt und allein schon aus diesem Grund nicht vernachlässigt werden darf.
Nicht zuletzt wird der Versuch unternommen, erste Hinweise für den praktischen Umgang mit urheberrechtlichen Fragestellungen zu geben.
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Kurzvita von Dr. Thomas Krämer
Kurzvita von Alexandra Zilles
Im Bereich der Bestandserhaltung und Sicherung von Archivgut spielen Normen eine große Rolle. Dr. Mark Alexander Steinert untersucht, wie bindend diese Normen sind und ob ihre Missachtung rechtliche Konsequenzen haben könnte.
Archivare stellen immer wieder fest, dass ihr Arbeitsgebiet und ihre Aufgaben in den vergangenen Jahren zunehmend „verrechtlicht“ werden. Gesetze zum Urheberrecht, zum Datenschutz, zum Umgang mit „Informationen“ werden neben den Archivgesetzen immer stärker als „archivrelevantes Recht“ wahrgenommen. Die gefühlte Gefahr eines Rechtsverstoßes im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nimmt zu.
Eine besondere Rolle kommt in den Archiven daneben den „Normen“ zu, seien es DIN-Normen, seien es ISO-Normen. Sie legen Standards für die verschiedensten archivischen Tätigkeitsbereiche fest. Und immer wieder kommen sie zur Anwendung: Im Zuge von Ausschreibungen werden sie in Leistungsbeschreibungen aufgenommen und somit zum Maßstab für die erwartete Qualität der gewünschten Leistung oder des gewünschten Produkts.
In dem Beitrag soll vor allem der Frage nachgegangen werden, inwieweit Normen bei der Erteilung und Abnahme von Aufträgen zu beachten sind: Muss eine Norm in eine Leistungsbeschreibung einbezogen werden? Unter welchen Voraussetzungen müssen Normen von Dienstleistern beachtet werden? Ist eine Leistung, ein Produkt, das nicht den Standards einer Norm entspricht, automatisch als mangelhaft einzustufen?
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Kurzvita von Dr. Mark Alexander Steinert
Das Landesarchivgesetz NRW schreibt u. a. die Erhaltung von Archivgut “in seiner Entstehungsform” vor. Dr. Benjamin Bussmann stellt Überlegungen vor, wie eine diesem Ziel verpflichtete Bestandserhaltung für das genuin entstehende digitale Archivgut aussehen kann.
Angesichts der anwachsenden Menge an digitalen Informationen stehen Archivarinnen und Archivare vor der Herausforderung, dass digitale Archivalien (z.B. Datenbanken) im Gegensatz zu analogen Objekten (wie etwa Pergamenturkunden) einem steten technologischen Wandel unterliegen. Diese Veränderungen, die sich auf die Hardware, die Software und/oder die Dateiformate auswirken, können einerseits die Haltbarkeit und andererseits die Authentizität und Integrität der Informationen beeinträchtigen.
Den technologischen Wandel müssen Archivarinnen und Archivare daher fortwährend im Blick behalten und darauf reagieren, damit die digitalen Informationen dauerhaft und vertrauenswürdig erhalten bleiben. Die zeitlich unbegrenzte Aufbewahrung digitaler Objekte erfordert also eine aktive Archivierung. Dagegen stehen die analogen Unterlagen, die – nach ggf. konservatorischen Maßnahmen nahezu statisch archiviert werden können.
Spätestens seit den 1990er Jahren sind in Projekten und Publikationen zahlreiche Lösungsansätze für die Archivierung von digitalen Objekten erarbeitet und präsentiert worden. Nach einer allgemeinen Einführung in das Thema der elektronischen Langzeitarchivierung nimmt der Vortrag mit dem Migrationsansatz sowie der damit verbundenen Definition von signifikanten Eigenschaften einen wesentlichen Aspekt dieser Lösungsstrategien in den Fokus.
In Folge dieses Ansatzes wird auch die rechtliche Fragestellung beleuchtet, wie eine migrierte Datei, die nicht mehr der ursprünglichen Datei 1:1 entspricht, den Anspruch der Authentizität und Integrität erfüllt.
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Kurzvita von Dr. Bussmann
Schwerpunkte der Tätigkeit:
Dr. Gregor Patt widmet sich zum Abschluss der Sektion “Überlieferungsbildung” der Frage, welche Gesetze, Normen und Vorschriften neben dem Archivgesetz NRW auf die Überlieferungsbildung Einfluss nehmen und die vielleicht nicht direkt im Fokus der Archivarinnen und Archivare stehen.
Es ist keine neue Erkenntnis, dass die Überlieferungsbildung betreibenden Archivarinnen und Archivare eine Vielzahl von Gesetzen, Regelungen und Vorschriften beachten müssen bzw. zu beachten haben könnten. Schon zum Zeitpunkt der Verabschiedung der ersten Archivgesetze Mitte der 1980er-Jahre war es unmöglich, alle denkbaren Probleme rund um das Themenfeld Bewertung allein unter Rückgriff auf ein einziges Gesetz zu lösen.
Bewertung erfolgt stets im Spannungsfeld vielgestaltiger bundes-, landes- oder auch kommunalrechtlicher Normen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten. An dieser Stelle kann es daher sicherlich nicht darum gehen, das „Rad neu zu erfinden“ und alle denkbaren Probleme einer abschließenden Lösung zuzuführen; vielmehr ist es das Ziel, anhand ausgewählter Themenbereiche praxisorientierte Hinweise zu geben.
Wechselwirkungen und Abhängigkeiten zwischen dem Landesarchivgesetz auf der einen sowie Aufbewahrungsfristen festsetzenden Normen, (kommunalen) Satzungen oder Dienstvorschriften, Vernichtungs- oder Geheimhaltungsgeboten und sonstigen privat- und verwaltungsrechtlichen Grundsätzen auf der anderen Seite werden kurz angerissen und exemplarisch dargestellt. Ein Schwerpunkt muss hierbei nahezu zwangsläufig auf § 6 der kürzlich in Kraft getretenen, novellierten Fassung des Bundesarchivgesetzes liegen. Wie zu zeigen sein wird, beinhaltet diese neue Bestimmung einen eindeutigen Bruch mit der bislang vertretenen Theorie von Archivierung bzw. Anbietungspflicht als Löschungssurrogat.
Ab sofort ist Archiven immer dann, wenn bundesgesetzliche Vorschriften Löschungsgebote ohne ausdrückliche Archivklausel enthalten, die Übernahme der betreffenden Unterlagen verboten. Die Auswirkungen auf Berufspraxis und rechtliche Rahmenbedingungen archivischer Arbeit sind kaum zu überschätzen.
Nach Auffassung des Referenten besteht ein nicht unerhebliches Risiko, dass das vorbildliche nordrhein-westfälische Archivrecht durch Entwicklungen auf Ebene von Bund und EU unterlaufen wird; ein Primat von Datenschutz und Persönlichkeitsrecht könnte archivische Überlieferungsbildung in Zukunft erheblich erschweren.
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Kurzvita von Dr. Gregor Patt