Dr. Mark Alexander Steinert: Stand von Wissenschaft und Technik. Faktische Verrechtlichung von DIN- (oder ISO-)Normen im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Gerichts

Zunächst stellt Dr. Steinert einen alternativen Titel seines Vortrags vor: Stand der Wissenschaft und Technik. Faktische Verrechtlichung von DIN- (oder ISO-) Normen

Nicht nur die vielfach diskutierte Verrechtlichung des Arbeitsgebiets der Archivare, sondern auch die Standardisierungen von archivischen Tätigkeitsbereichen wirken sich auf den Arbeitsalltag der ArchivarInnen aus. Dabei setzen diese Standardisierungen Maßstäbe, die z.B. auf die Formulierung von Ausschreibungen Auswirkung haben. Daher stellt sich die Frage, inwiefern Normen bei Ausschreibungen und Leistungsbeschreibungen beachtet werden müssen?

Prinzipiell ist festzustellen, dass Normen keine Gesetze oder Verordnungen, sondern freiwillige Standards sind. Jeder kann die Ausarbeitung von Normen durch einen Antrag in die Wege leiten, wobei anschließend ein ebenfalls normierter Erarbeitungs- und Genehmigungsprozess der gewünschten Standards erfolgt. Der Zugriff auf die erarbeiteten Normen ist jedoch nicht kostenfrei, sondern muss durch den kostenpflichtigen Erwerb des entsprechenden Werks beim Verlag erfolgen.

Zurzeit beziehen sich die meisten archivrelevanten Normen auf den Themenbereich Bestandserhalt, so z.B. das weitgehend normierte Feld der Papierqualität, aber auch der Aspekt Archivbauten ist durch eine entsprechende DIN standardisiert. Diese Normen können aber keine rechtliche Wirkung entfalten, da sie private, technische Regelungen mit Empfehlungscharakter sind. Im Vergabealltag gehen sie mittlerweile jedoch weit über den Punkt der Empfehlung hinaus. Grund hierfür ist der Konsensprozess bei der Normfindung, der von Experten geführt wird. Dieser Normungsprozess gewährleistet die wissenschaftliche Fundierung der Standards.

Damit bieten Normen den Vorteil, dass im Vergabeprozess der Hinweis auf die entsprechende Norm ausführliche und detaillierte Ausformulierungen der geforderten Leistungen ersetzt. Zugleich haben sich Normen zur Grundlage für Prüfstandards entwickelt und unterstützen dabei die Rechtssicherheit in der Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Rechtsverbindlichkeit erlangen Normen erst, wenn EU-Richtlinien oder Rechtsverordnungen auf sie verweisen, was sich vor allem im Baurecht, z.B. bei Sicherheitsstandards durchgesetzt hat.

Wenn in der Leistungsbeschreibung jedoch nicht auf Normen verwiesen wird, so muss sich der Auftraggeber gegebenenfalls mit Leistungen begnügen, die unter der jeweiligen Norm liegen. Das hier zugrundeliegende Leistungsbestimmungsrecht besagt nämlich auch, dass der Auftraggeber auf Qualitätspunkte verzichten kann. Umgekehrt ist das Leistungsbestimmungsrecht jedoch bei der Formulierung von Anforderungen über dem normierten Standard eingeschränkt. So dürfen laut Vergabeordnung beispielsweise Angebote, die nationale oder europäischen/internationalen Normen umsetzen, jedoch unterhalb der geforderten Leistungen liegen, nicht automatisch aus dem Vergabeprozess ausgeschlossen werden. Doch kann man durchaus eine Besserleistung fordern, die dann in der Beurteilung des Angebots als Bonuspunkte beachtet und im Auswahlprozess berücksichtigt werden. Voraussetzung ist aber, dass das wettbewerbliche Diskriminierungsgebot beachtet wird und in der Leistungsbeschreibung nicht auf ein spezielles Produkt hin ausgeschrieben wird.

Als Fazit kommt Dr. Steinert zu folgendem Schluss: Normen sind zwar nicht geltendes Recht, jedoch in den Ausschreibungen der öffentlichen Hand omnipräsent. Die ständige Anwendung der Norm führt zu einer gewissen – wenn auch nichtgesetzlichen – Verbindlichkeit. Doch schadet diese nur denen, die die Norm nicht fordern.


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