Dr. Benjamin Kram geht in seinem Vortag der Frage nach, ob Archivarinnen und Archivare aufgrund einer Bewertungsentscheidung juristisch belangt werden können.
Archivarinnen und Archivare entscheiden nach archivfachlichen Kriterien über Archivierung und Kassation angebotener Unterlagen. Diese Bewertungsentscheidung kann – wenn es sich beispielsweise um personenbezogene Unterlagen handelt – in die Persönlichkeitsrechte Betroffener oder Dritter eingreifen. Eine Erleichterung bei der Bewertungsentscheidung kann die Absprache mit der abgebenden Stelle sein. Diese Absprache ist aber auch aufgrund der mangelnden Anbietungspflicht in einigen Fällen problematisch. Einige Unterlagen sind jedoch schon alleine durch die Vorgaben im Archivgesetz a priori als archivwürdig bzw. nicht archivwürdig zu bewerten. Archivarinnen und Archivare sind als Teil der Verwaltung der Fachaufsicht ihrer Behörde unterworfen. Jedoch schränkt dieses Mitspracherecht der abgebenden Stelle und der Behördenaufsicht die Bewertungsentscheidungen der Archivare ein. Daher stellt sich die Frage, wie frei Archivarinnen und Archivare denn nun tatsächlich in ihrer Bewertungsentscheidung sind. Dr. Benjamin Kram beantwortet diese Frage, indem er das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt aus dem Jahr 2010 aufgreift. Inhalt der Klage war, dass ein Bürger Unterlagen nicht mehr einsehen konnte, da diese von Archiven als nicht archivwürdig angesehen wurden. Die Klage wurde abgewiesen mit folgenden Begründungen des Verwaltungsgerichtes:
1) Die Bewertungsentscheidung stellt keinen Verwaltungsakt dar, sondern ist ein verwaltungsinterner Vorgang. Das Archivgesetz bietet dem Bürger keine Klagemöglichkeit.
2) Die Bewertungsentscheidung ist ein Beurteilungsspielraum. Ob ein Schriftstück als archivwürdig angesehen wird, liegt im Auge des Betrachters. Die objektive Erforderlichkeit einer Akte als historischen Vorgang lässt sich gerichtlich kaum nachweisen. Denn nicht jeder misst einem Vorgang eine historische Bedeutung bei. Archivische Bewertung ist – so wirkt das Urteil des Verwaltungsgerichtes Darmstadt – chaotisches Treiben. Die Bewertung ist allerdings nicht nur die Kernkompetenz von Archivarinnen und Archivaren sondern eine hochkomplexe Fragestellung.
3) Der Beurteilungsspielraum einer Bewertungsentscheidung ist, ebenso wie die Tatbestandsebene einer Norm, vom Gericht nicht überprüfbar, es gibt also keine Kontrollmöglichkeit. Das Verwaltungshandeln ist jedoch an das Gesetz gebunden, der Entscheidungsspielraum der Verwaltung, und somit der Archive, ist jedoch eingeschränkt, wenn in die Grundrechte der Betroffenen eingegriffen wird. Der Beurteilungsspielraum ist also sprengbar und das Gericht hat die Möglichkeit Fehlerquellen zu erkennen.
4) Es gibt Überprüfungsmöglichkeiten und auch das datenschutzrechtliche Interesse durch das Benutzungsrecht. Allerdings stehen Daten den Betroffenen nicht zur Verfügung, es sei denn es besteht ein rechtliches Interesse.
Der Referent resümiert, dass das Schutzniveau seit der Urteilsverkündung 2010 vom Verwaltungsgericht Darmstadt, wenn man die Archivgesetze betrachtet, zurückgenommen, indem Schutzdauern herabgesenkt wurden.
Zum Abschluss stellt sich die Frage, ob Archivierung nicht mehr ist, als ein verwaltungsinterner Vorgang. Und wenn ja, ist Archivierung dann nicht nur staatliche Datenverwaltung?
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Benjamin Zachej (6. Juli 2017). Dr. Benjamin Kram (LAV NRW): Justiziabilität von Überlieferungsmodellen und Bewertungsentscheidungen. Rheinischer Archivtag . Abgerufen am 16. Mai 2025 von https://doi.org/10.58079/r3oe
Ich habe dieses Urteil des VG Darmstadt gesucht. Allerdings bin ich nur auf “Verwaltungsgericht Darmstadt, Urteil vom 15. Oktober 2003 – 5 E 1395/97 (3) – Vernichtung von Archivgut” gestoßen: https://de.wikisource.org/wiki/Verwaltungsgericht_Darmstadt_-_Vernichtung_von_Archivgut
Inhaltlich stimmt es überein, allerdings hat Dr. Kram 2010 als Datum des Urteils benannt. Daher bin ich mir jetzt nicht sicher, ob dieses Urteil gemeint war.
Lieber Herr Frischmuth,
ich habe Ihren Kommentar sicherheitshalber per Mail an Herrn Dr. Kram weiter geleitet und hoffe, dass er sich entweder hier oder in direktem Austausch mit Ihnen meldet.
Ich habe auch nur das oben von Herrn Frischmuth genannte Urteil ausfindig machen können. Gibt es aus 2010 ein weiteres Urteil des VG Darmstadt? Vielen Dank