Dr. Clemens Rehm beschäftigt sich im ersten Vortrag der Sektion “Überlieferungsbildung” mit der Frage wie viel Spielraum der Auftrag der Rechtssicherung den Archiven für die Bewertungsentscheidung und somit für die Überlieferungsbildung lässt.
Rechtssicherung ist einer der frühesten Archivzwecke. Schon im 3. vorchristlichen Jahrtausend sind Archive im Zweistromland mit Vereinbarungen und diplomatischer Korrespondenz als „juristische Rüstkammern“ bekannt. Der Gedanke, dass das archivierte Wissen um eigene Rechtspositionen ein nicht-öffentliches Herrschaftsinstrument ist, zeigte sich später auch in Namen wie beim „Geheimen Staatsarchiv“ in Berlin.
Mit den archivischen Menschenrechten von 1794 kam es zu einem ersten Paradigmenwechsel. Jeder französische Bürger sollte Einblick in die Archivbestände nehmen können, um seine materiellen Interessen, die sich an das Ende der Feudalherrschaft knüpften, wahrnehmen zu können. Auch in diesem Fall wurde von vorhandenen Archivbeständen aus gedacht und Zugang gewährt.
Was aber, wenn die Perspektive wechselt, wenn die Rechtssicherung den Ausgangspunkt für die Überlieferungsbildung darstellt?
Im demokratischen Staat haben die Rechte der Bürgerinnen und Bürger Verfassungsrang. So könnten sich aus der individuellen Rechtssicherung Konsequenzen für die archivische Überlieferungsbildung ergeben. Wenn wir gleichzeitig sehen, dass heute öffentliche Archive bei der Überlieferungsbildung an vielen Fronten zu kämpfen haben – z. B. werden Aufgaben der Daseinsfürsorge privatisiert oder die Anbietungspflicht wird von Ämtern und Behörden teilweise in Zweifel gestellt –, stellen sich neue Fragen.
Sind angesichts der aktuellen Entwicklungen individuelle Archivierungs-Ansprüche gegenüber den Archiven berechtigt? Wenn ja, wie können die aussehen, wie weit könnten sie reichen? Treffen solche individuellen Interessenlagen eventuell auf ähnlich ausgerichtete Vorstellungen zur Überlieferungssicherung bei Archiven und könnten gemeinsam verfolgt werden?
Es ist zu überlegen, ob die Aufgabe der Überlieferungsbildung weiter gedacht werden muss und ob der aktuelle Rechtsrahmen zur Aufgabenerfüllung ausreicht bzw. an welchen Stellen Änderungsbedarf besteht.
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Kurzvita von Dr. Clemens Rehm
- Studium der neueren und mittelalterlichen Geschichte, Soziologie und Ethnologie in Freiburg i.Br. und Münster/Westf.; Promotion in neuerer Geschichte
- 1985–1986 wissenschaftlicher Mitarbeiter am Stadtarchiv Freiburg i.Br. und Archivreferendariat im Hauptstaatsarchiv Stuttgart
- Tätigkeit als Referent und stellvertretender Abteilungsleiter am Generallandesarchiv Karlsruhe
- 2006–2011 Leiter der Stabsstelle des Präsidenten des Landesarchivs in Stuttgart, stellvertretender Abteilungsleiter in der Abteilung Fachprogramme und Bildungsarbeit
- Seit 2011 Abteilungsleiter Fachprogramme und Bildungsarbeit
Mitarbeit in Gremien und ehrenamtliches Engagement:- Bundesvorstand des VdA – Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V. 2001–2013 (Erster Stellvertretender Vorsitzender 2009–2013)
- Geschäftsführender Vorstand beim Förderverein der Erinnerungsstätte für die Freiheitsbewegungen in der deutschen Geschichte e.V., Rastatt
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Monika Marner (30. Juni 2017). Abstract zum Vortrag von Dr. Clemens Rehm: Rechtssicherung durch Überlieferungsbildung? Rheinischer Archivtag . Abgerufen am 9. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/r3o0